|
Beschilderung von Ladestationen für
Elektrofahrzeuge |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Blockierte Ladesäulen bzw.
unrechtmäßig zugeparkte Stellflächen, sind für die
Nutzer von Elektrofahrzeugen ein tägliches Ärgernis, so dass
oftmals der Wunsch nach einer resoluteren Verkehrsüberwachung
besteht. Auch das Abschleppen, der meist unberechtigt parkenden
Fahrzeuge, wird in diesem Zusammenhang häufig gefordert. Allerdings
muss sowohl für das Verteilen von
"Knöllchen", als auch für die Durchführung von
Abschleppmaßnahmen, eine verkehrsrechtlich einwandfreie Kennzeichnung der jeweiligen
Stellflächen vorhanden sein - und genau hier liegt bisweilen einiges im Argen. |
|
|
|
|
|
|
So ist mit jeder neu aufgestellten
Ladesäule in der Regel auch eine neue
„kreative“ Beschilderung zu bewundern. Eine einheitliche
Verfahrensweise existiert nicht - vermutlich auch, weil es
bislang keine bundesweit verbindlichen und vor allem sachgerechten Vorgaben zur Beschilderung von
Ladesäulen gibt - sozusagen eine Art "Handbuch zur
Ladesäulenkennzeichnung". Interessant ist in diesem
Zusammenhang, dass seit Jahrzehnten gültige Vorgaben zur
Beschilderung des ruhenden Verkehrs, mit schätzungsweise jeder
zweiten neuen Ladesäule missachtet werden. |
|
|
|
|
|
|
Die falsche Anwendung von "frei-Zusatzzeichen",
die Ausweisung von Haltverboten auf Seitenstreifen ohne das
erforderliche Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen", oder der Versuch,
mit Haltverboten (Zeichen 283 bzw. 286) eine Parkscheibenpflicht zu erwirken, sind nur
einige Beispiele für die misslungene Kennzeichnung
von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die jeweiligen
Schilder rein privat aufgestellt wurden (z.B. auf
Supermarktparkplätzen oder in Parkhäusern), oder ob eine
verkehrsrechtliche Anordnung durch die Verkehrsbehörde vorliegt
- ein Fehlgriff in Sachen Beschilderung ist in beiden Fällen
möglich. |
|
|
|
|
|
|
Diese Seite soll dazu beitragen, die
typischen Fehler zu erkennen und zukünftig zu vermeiden. Denn
auch drei oder mehr Verkehrszeichen und großflächige Bodenmarkierungen nützen bei
einer zugeparkten Ladesäule nichts, wenn die
Ahndung der vermeintlichen Ordnungswidrigkeit auf Grund einer
verkehrsrechtlich
fehlerhaften Beschilderung nicht möglich ist. |
|
|
|
|
|
|
Übersicht / Direkteinstieg |
|
|
0 Grundlagen / Begriffe |
|
|
1 wozu überhaupt eine Beschilderung? |
|
|
2 Zeichen 365-65 regelt nichts |
|
|
3 Zusatzzeichen zur
Kennzeichnung von Ladesäulen |
|
|
4
Beschilderung durch
Zeichen 314 |
|
|
5 Beschilderung durch
Zeichen 283 / 286 |
|
|
6 Beschilderung - Verkehrsrecht / Zivilrecht |
|
|
7 Markierung der
Stellflächen (Bodenmarkierung) |
|
|
8
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten / StVO-Novelle 2020 |
|
|
9
Zusammenfassung |
|
|
|
|
|
0 Grundlagen / Begriffe |
|
|
Bevor die jeweiligen Themengebiete
detailliert besprochen werden, bedarf es zunächst einer kleinen
Einführung in die Fachbegriffe des Straßenwesens: |
|
|
|
|
|
|
Straße, Fahrbahn und Seitenstreifen
Umgangssprachlich wird mit "Straße"
meist die Fahrbahn bezeichnet - der Begriff Straße umfasst
jedoch u.a. auch Geh- und Radwege, Seitenstreifen, Parkplätze
usw. (vgl. §2 StrG). Im Foto ist folglich der komplette Bereich
zwischen den gegenüberliegenden Grundstücken "öffentliche
Straße". Diese besteht an dieser Stelle aus einer Fahrbahn,
beidseitigen Gehwegen und einem Seitenstreifen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Als Seitenstreifen wird der
unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße
bezeichnet. Er kann befestigt oder unbefestigt, baulich angelegt
(Foto), oder lediglich von der Fahrbahn "abmarkiert" sein.
Grünstreifen, Geh- und Radwege usw. zählen jedoch nicht dazu.
Einzelne Parkbuchten neben der Fahrbahn bzw. Parkstreifen (Foto)
sind gemäß Definition ebenfalls Seitenstreifen. Diese Festlegung
ist besonders wichtig, denn Haltverbote durch die Zeichen 283
und 286 gelten zunächst nur auf der Fahrbahn und
müssen deshalb mittels Zusatzzeichen auf den Seitenstreifen
erweitert bzw. auf diesen beschränkt werden, wenn das Haltverbot (auch)
dort gelten soll. |
|
|
|
|
|
|
Nebenflächen
Der im Rahmen dieses Artikels verwendete Begriff "Nebenfläche"
beschreibt eine befestigte Fläche, die sich im eigentlichen
Seitenraum der Straße befindet und z.B. durch Geh- oder Radwege
von der Fahrbahn abgetrennt ist. Derartige Flächen haben häufig
die Funktion eines Parkplatzes. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Bedingt durch den Gehweg zählt die
Parkfläche nicht als Seitenstreifen, denn sie befindet sich
nicht unmittelbar neben der Fahrbahn. Würde man hier eine
Ladesäule einrichten, so kann die Beschilderung folglich nicht mit
Zeichen 283 bzw. 286 erfolgen. Die für
Haltverbote vorgesehenen Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen"
bzw. "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" entfalten auf derartigen
Nebenflächen keine Wirkung. Eine Reservierung der Stellflächen
muss daher mit Zeichen 314 und entsprechenden Zusatzzeichen
erfolgen. |
|
|
|
|
|
|
Parkplätze
Bei "klassischen" Parkplätzen handelt es sich meist um größere
Flächen, die in der Regel über eine eigene Zufahrt verfügen und
ausschließlich zum Parken vorgesehen sind. Typische Beispiele
sind u.a. Großparkplätze z.B. vor Versammlungsstätten, P+R
Parkplätze z.B. an Bahnhöfen, oder Kundenparkplätze z.B. von
Supermärkten bzw. Einkaufszentren. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Verbindungswege auf Parkplätzen,
die sog. Fahrgassen, sind üblicherweise keine Fahrbahnen im
eigentlichen Sinne, da sie lediglich der Abwicklung des
Parkplatzverkehrs dienen (Ein- und Ausparken, Fahrt zu den
Stellflächen). Entsprechend sind Haltverbote durch die Zeichen
283 bzw. 286 auf klassischen Parkplätzen in der Regel unwirksam,
da es an der Eigenschaft "Fahrbahn" mangelt. Folglich sind die
eigentlichen Stellflächen auch keine Seitenstreifen im Sinne der
StVO. Genau wie bei den schon erwähnten Nebenflächen, kann eine
Reservierung bestimmter Stellplätze nur mit Zeichen 314 und entsprechenden
Zusatzzeichen erfolgen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1 wozu überhaupt eine Beschilderung? |
|
|
Viele Ladesäulen
für Elektrofahrzeuge sind überhaupt nicht beschildert. An
Stellen, wo genügend Parkflächen vorhanden sind, ist dies in der
Regel nur bedingt ein Problem. Trotzdem wird auch dort eine
Kennzeichnung empfohlen - und sei es nur, um das Miteinander der
Elektroautofahrer zu regeln
- z.B. in Form einer Ladezeitbeschränkung mittels Parkscheibe
bzw. der Vorgabe "während des Ladevorgangs". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-fragwürdig:- Ladesäulen ohne Beschilderung sind
unzweckmäßig. Hier darf jeder parken. |
|
|
|
|
|
|
Ganz anders sieht es in Gegenden
aus, in denen ein hoher Parkdruck herrscht. Hier zählt z.B. das
unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen, Grenzmarkierungen oder
Sperrflächen (gern mit
Warnblinkanlage), genauso zum "Tagesgeschäft", wie das
Blockieren von Grundstücks- bzw. Feuerwehrzufahrten, das
Nichtbeachten der Fahrbahn-Restbreite bzw. des 5m-Bereiches an
Kreuzungen und Einmündungen, oder die missbräuchliche
Nutzung von Behindertenparkplätzen. Die Aufzählung lässt sich
natürlich beliebig fortsetzen und umfasst demzufolge auch das
bereits benannte Blockieren von Ladesäulen - insbesondere durch
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
Im Sinne der
Lichtung des Schilderwaldes wäre es natürlich sachgerecht, wenn
Elektro-Ladesäulen mit einem pauschalen Parkverbot für alle
anderen Fahrzeuge belegt wären. Dies hätte man ähnlich der
Formulierung zu Parkscheinautomaten oder Parkuhren (vgl. §13
StVO) lösen können - hat man aber nicht. Entsprechend bedarf es
stets einer Beschilderung, um überhaupt eine Freihaltung der
Ladestationen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor zu erwirken.
Zusätzlich dazu
muss in vielen Fällen auch die Nutzung der Ladesäule durch die berechtigten
Fahrzeuge geregelt werden. Hierbei geht es maßgeblich um die
Beschränkung des Parkens auf den Ladevorgang bzw. die Begrenzung
der zulässigen Höchstparkdauer. Fehlen derartige
Einschränkungen, darf ein Elektrofahrzeug die Ladesäule rund um
die Uhr legal blockieren, auch ohne zu laden - alle anderen Elektroautofahrer haben hingegen das Nachsehen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2
Zeichen 365-65 regelt nichts |
|
|
Die Bedeutung dieses Verkehrszeichens scheint nicht hinreichend bekannt zu sein, denn
es wird überwiegend falsch eingesetzt. Das Zeichen 365-65 dient
lediglich als Hinweis auf eine Ladestation für Elektrofahrzeuge
- so wie es beim "konventionellen Tankstellenschild" auch der
Fall ist. Dem Richtzeichen 365-65 ist in der StVO keine Ge- oder
Verbotsregelung zugeordnet, weshalb mit diesem Schild keine Beschränkung zu Gunsten von Elektrofahrzeugen erwirkt werden
kann. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Z 365-65 |
-falsche
Darstellung- |
|
|
Ladestation für Elektrofahrzeuge |
|
|
|
|
|
|
|
|
Dieser Sachverhalt wird auch in der
entsprechenden Verkehrsblattverlautbarung zur Einführung des
Zeichens verdeutlicht: |
|
|
|
|
|
|
Einführung von Verkehrszeichen für
Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wasserstofftankstelle (VkBl.
Nr. 3 vom 15.02.2014 S. 132)
Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die mit
Strom oder Wasserstoff betrieben werden, zukünftig erheblich
steigen wird. Da auf absehbare Zeit an Tank- und Rastanlagen auf
Autobahnen Ladestationen für Elektrofahrzeuge und
Wasserstofftanksäulen nicht die Regel sein werden, ist zum
störungsfreien Betrieb dieser Fahrzeuge eine entsprechende
Beschilderung erforderlich.
Mit einer solchen Beschilderung wird
erreicht, dass die Fahrer von Wasserstoff- und Elektrofahrzeugen
rechtzeitig auf Tank- und Lademöglichkeiten aufmerksam gemacht
werden. Damit wird auch der Gefahr - insbesondere angesichts der
derzeit noch geringen Reichweiten der Fahrzeuge mit
Elektroantrieb - begegnet, dass diese Fahrzeuge im
Straßenverkehr liegen bleiben. [...]
Die Symbole dienen der
Hinweisbeschilderung zu Ladestationen für Elektrofahrzeuge und
Wasserstofftankstellen. Sie werden zu gegebener Zeit als
Verkehrszeichen mit den Nummern "365-65" und "365-66" in den
Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) aufgenommen. [...] Außerhalb von Autobahnen kann in
Ausnahmefällen auch eine wegweisende Beschilderung unter
Verwendung des Piktogramms (mit Zusatzzeichen 1000) im
Nahbereich einer abseits gelegenen Ladestation für
Elektrofahrzeuge/Wasserstofftankstelle erfolgen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Das Zeichen 365-65 dient
verkehrsrechtlich gesehen lediglich als Hinweis bzw. Wegweiser
zur Ladestation, jedoch nicht
zur
Beschränkung der jeweiligen Stellflächen auf Elektrofahrzeuge.
Im konkreten Beispiel wird folglich keine Ge- oder
Verbotsregelung getroffen, so dass das "Zuparken" der Ladesäule
keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Will man an dieser Stelle
eine Reservierung für Elektrofahrzeuge vornehmen, ist
stattdessen Zeichen
314 (Parken) mit entsprechenden Zusatzzeichen anzuordnen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Das
Zeichen 365-65 kann z.B. auf einem großen Autobahnparkplatz das
Auffinden der Ladesäule erleichtern, indem es den Standort der
Säule kennzeichnet. Fehlt jedoch eine flankierende Beschilderung
zur Reservierung der Stellflächen für Elektrofahrzeuge (Zeichen
314 mit Zusatzzeichen), besteht auch hier kein Parkverbot für
Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.1
beschränkende Zusatzzeichen zu Zeichen 365-65 sind unwirksam |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-unwirksam
(1)- |
-unwirksam
(2)- |
-unwirksam
(3)- |
-unwirksam
(4)- |
|
|
|
|
|
|
|
Die fehlende Definition von Ge- oder
Verboten zu Zeichen 365-65 betrifft auch dessen Verwendung mit
Zusatzzeichen. Die unter (1) gezeigte Kombination findet sich
an vielen Autobahn-Raststätten und enthält
gleich zwei Fehler: Die Nutzung des schwarzen Pfeils auf
Zusatzzeichen, zur Kennzeichnung von Anfang und Ende (vgl.
Beschilderung durch Zeichen 314), wurde bereits 1992 aus der
StVO gestrichen. Zwar kann mit einem Pfeil-Zusatzzeichen weiterhin ein
Richtungsbezug erwirkt werden - dieser dient jedoch bei
derartigen Verkehrszeichen (Tankstelle usw.) vornehmlich
der Wegweisung, nicht aber der Begrenzung des vermeintlichen
"Verbotsbereiches". Zudem enthält die Einschränkung "während des
Ladevorgangs" das Wort "frei". Dessen Bedeutung wird klarer,
wenn man "frei" mit "ausgenommen" gleichsetzt. Elektrofahrzeuge
dürften also gerade nicht laden (mehr dazu im weiteren Verlauf
dieses Beitrages).
Auch die unter (2) gezeigte Einschränkung ist
in Kombination mit Zeichen 365-65 unwirksam. Sie beschränkt den Stellplatz weder auf
Elektrofahrzeuge, noch schreibt sie diesen zwingend das Laden
vor. Die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge (3)
kann ebenfalls nicht mit Zeichen 365-65 angeordnet werden. Gleiches gilt für die im
vierten Beispiel "angeordnete"
Parkscheibenpflicht. Diese scheidet bereits deshalb aus, weil
der relevante §13 StVO eine abschließende Aufzählung der
Verkehrszeichen enthält, mit denen eine wirksame
Parkscheibenpflicht (im Sinne der dazugehörigen
Verhaltensvorschrift) verknüpft werden kann. Zeichen 365-65 ist
hiervon nicht erfasst. |
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Diese
Beschilderung wird vergleichsweise oft angewandt - sie erwirkt
jedoch keine Reservierung auf Elektrofahrzeuge. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Obwohl
die Kennzeichnung insgesamt wirklich sehr eindeutig bzw.
verständlich ist, entfaltet sie verkehrsrechtlich gesehen
keine Wirkung. Die VZ-Kombination ordnet weder ein Parkverbot
für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, noch eine Parkscheibenpflicht für
Elektrofahrzeuge an. Korrekt wäre stattdessen die Beschilderung
mit Zeichen 314, einem beschränkendem Zusatzzeichen auf
Elektrofahrzeuge bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge und einer Parkscheibenpflicht. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Anderes
Zusatzzeichen, gleiches Problem - kein "Parkverbot" für
konventionelle Kraftfahrzeuge und keine Verpflichtung zum Laden für
Elektrofahrzeuge. Entsprechend ist auch hier anstelle von
Zeichen 365-65 das Zeichen 314 erforderlich, um ein wirksames
Ge- oder Verbot zu treffen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Diese
Beschilderung ist weit verbreitet, aber ebenfalls wirkungslos. Das Zeichen 365-65 besitzt auch mit dem
Zusatzzeichen "Elektrofahrzeuge während des
Ladevorgangs frei" keinen Ge- oder Verbotscharakter. Zudem ist
das "frei" in diesem Kontext falsch, denn es würde
Elektrofahrzeuge vom Zeichen 365-65 ausnehmen. |
|
|
|
|
|
|
Zeichen 365-65 wäre
eigentlich sachgerecht
An dieser Stelle gilt es
festzuhalten, dass der Einsatz von Zeichen 365-65 an Ladesäulen
eigentlich durchaus sinnvoll erscheint, wenn mit dem Schild
entsprechende Ge- oder Verbote verknüpft wären. Denn die amtlich
vorgesehene Reservierung durch die Zeichen 314 / 315 oder
Zeichen 283 / 286, birgt zahlreiche Probleme.
Insbesondere die Zeichen 314 / 315 sprechen rein visuell
zunächst für jedermann eine "Einladung" zum Parken aus, ohne
dass auf die ebenfalls angebrachten Zusatzzeichen geachtet wird.
Zeichen 283 hingegen soll von vornherein "abschreckend" wirken,
gilt aber nicht auf allen Verkehrsflächen und lässt sich auch
nicht mit einer Beschränkung der Parkzeit (Parkscheibe)
verknüpfen - mehr dazu später. Zeichen 365-65 bedeutet
stattdessen genau das, was im Falle von Ladestationen gegeben
ist: Eine "Tankstelle" für Elektrofahrzeuge, die für alle anderen
Fahrzeuge tabu sein sollte. Doch wie bereits
erläutert wurde, bleibt das Zeichen 365-65 ohne einer entsprechenden Änderung der StVO,
verkehrsrechtlich wirkungsloses Blech. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2.2
Zeichen 365-65 - Einsatz als Wegweiser |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Vorankündigung |
Vorankündigung |
Wegweiser |
|
|
mit Z 1004-30 /-35 |
mit Z 1000-11 /-21 |
mit Z 1000-10 /-20 |
|
|
|
|
|
|
|
Wie beschrieben dient Zeichen 365-65
allein dem Auffinden bzw. dem Hinweis auf eine Ladestation.
Hierzu kann es z.B. als Vorankündigung mit entsprechender
Entfernungsangabe eingesetzt werden. Die Wegweisung selbst wird
mit den Zusatzzeichen 1000-10 /-20 vorgenommen. Der Einsatz der
gebogenen Pfeile (Zeichen 1000-11 / -21) ist seit November 2021
ebenfalls möglich, da die Bezeichnung dieses Zusatzzeichens von
"Richtung der Gefahrstelle" in "Vorankündigung" geändert wurde. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Anwendung von Zeichen 365-65 als
Wegweiser zur Ladestation. |
|
|
|
|
|
|
Die bisherigen Erläuterungen machen
deutlich, dass zur rechtswirksamen Reservierung von Stellflächen
an Ladesäulen andere Verkehrszeichen notwendig sind, da Zeichen
365-65 diese Funktion bislang nicht übernehmen kann.
Entsprechend muss die Beschilderung - je nach Situation - mit
Parkplatzzeichen (Z 314 / 315) oder Haltverboten (Z 283 / 286)
erfolgen. Hierzu werden jedoch entsprechende Zusatzzeichen
benötigt, die einen Bezug auf Elektrofahrzeuge erwirken.
Doch auch an dieser Stelle ergeben sich viele Probleme, die vor
allem in der Entstehungsgeschichte dieser Schilder
begründet sind. Daher widmen wir uns zunächst den relevanten
Zusatzzeichen, die im Sinne der Elektromobilität zur Anwendung
kommen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3 Zusatzzeichen zur Kennzeichnung von Ladesäulen |
|
|
Die zur Verfügung stehenden
Zusatzzeichen unterteilen sich in drei maßgebliche Ausführungen:
Nichtamtliche Schilder (Phantasiezeichen) in verschiedenen
Gestaltungsvarianten aber stets ohne rechtliche Wirkung; Zusatzzeichen,
die durch die Verkehrsblatt-Verlautbarung vom 21.02.2011 (VkBl
Nr. 5/2011, S. 199 ff) eingeführt wurden und deren
Rechtsgrundlage bis heute umstritten ist (verbale Zusatzzeichen) und Zusatzzeichen,
deren Rechtsgrundlage das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) i.V.m.
der StVO bildet. |
|
|
|
|
|
|
-nicht amtlich:- |
|
|
|
|
|
unwirksam |
unwirksam |
unwirksam |
unwirksam |
|
|
|
|
|
verbale
Zusatzzeichen ab 2011:
Rechtsgrundlage (StVG) umstritten |
|
|
|
|
|
Z 1026-60 |
Z 1050-32 |
Z 1026-61 |
Z 1050-33 |
|
|
|
|
|
Sinnbild-Zusatzzeichen:
Rechtsgrundlage EmoG |
|
|
|
|
|
Z 1010-66 |
Z 1024-20 |
|
|
|
elektrisch betriebene
Fahrzeuge (EmoG) |
elektrisch betriebene
Fahrzeuge frei (EmoG) |
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Dieses "Zusatzzeichen" ist weit
verbreitet, entspricht aber nicht der StVO bzw. dem VzKat. |
|
|
|
|
|
|
Bevor die Anwendung der Zusatzzeichen erläutert wird, folgt an dieser Stelle zunächst ein kleiner Exkurs in
die graue Theorie der Gesetzgebung. Dieser Abschnitt ist jedoch
wichtig, um die (in der Sache sinnfreie, aber dennoch gegebene)
Differenzierung der jeweiligen Schilder nach deren
Rechtsgrundlage besser einzuordnen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.1 die Sache
mit der Rechtsgrundlage |
|
|
Bemerkenswert ist der vergleichsweise
steinige Weg zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die
Privilegierung von Elektrofahrzeugen, zumal das Ergebnis
in Form des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), auch nur eine
halbgare Lösung darstellt - zumindest nach den Anforderungen der
Beschilderungspraxis.
Hierzu muss man wissen, dass eine
Reservierung von öffentlich gewidmeten Verkehrsflächen einer
gesetzlichen Ermächtigung bedarf, die z.B. im Falle von
Personengruppen bisher nur auf Bewohner und schwerbehinderte Menschen
beschränkt ist. Einschränkungen, die über diesen gesetzlichen
Rahmen hinausgehen, z.B. "nur diplomatische Corps", "nur mit
Sondergenehmigung" oder "nur Hotelgäste" usw., sind daher in der
Regel zumindest rechtswidrig, bzw. im Einzelfall sogar nichtig.
Im Gegensatz zu "normalen" Tankstellen, bei denen es sich
lediglich um
tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum auf Privatgelände handelt,
wird bei den meisten Ladesäulen ein Teil des gewidmeten öffentlichen
Verkehrsraumes der Allgemeinheit entzogen, um eine gewerbliche
Nutzung zu ermöglichen. Auch wenn der Vergleich etwas hinkt: Das
wäre etwa so, als würde man Parkflächen auch an Zeitungs- oder
Zigarettenautomaten nur für deren Nutzung reservieren, oder
alternativ auch Stellflächen vor Geschäften, die dann nur
genutzt werden dürfen, wenn man im jeweiligen Laden auch
einkauft. Wir wollen aber an dieser Stelle nicht das Thema
"Sondernutzung" in all seinen Facetten vertiefen, sondern bei
der Beschilderung bleiben. Es gilt jedoch festzuhalten, dass
eine besondere Privilegierung im Straßenverkehr mit rechtlichen
Hürden verbunden ist.
Zunächst
gab es wie üblich über viele Jahre die "Technologie Elektroauto", ein
Nischenprodukt, welches hauptsächlich von Menschen mit einem
gewissen Pioniergeist genutzt wurde. Im Jahr 2010 folgte
dann die Gründung der "Nationalen Plattform Elektromobilität",
mit dem Ziel, Anreize für den Umstieg auf elektrisch betriebene
Fahrzeuge zu schaffen. Zu dieser Zeit fehlte es jedoch an der
notwendigen Ermächtigungsgrundlage für die
Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen, denn z.B. die
Reservierung von Stellflächen war im gewidmeten öffentlichen
Verkehrsraum für diese Fahrzeuge bislang nicht vorgesehen und
damit unzulässig.
Diesen Mangel
wollte man zunächst mit einer Ergänzung des §6 Abs.1 Satz 1 Nr.
14 StVG begegnen (BR-Drs 489/10), in welchem bislang nur die
Bevorrechtigung von Bewohnern und schwerbehinderten Menschen
(Bewohner- bzw. Behindertenparkplätze) geregelt ist. Das eine
"antriebsbezogene Privilegierung" bereits auf Basis der
allgemeinen Ermächtigung nach §6 Abs.1 Nr. 3 StVG, aus Gründen
von "Ordnung und Sicherheit" möglich sei, wurde in diesem
Zusammenhang verneint.
Die
Bundesregierung hat diesen Vorstoß am 28.09.2010 abgelehnt (BT-Drs
17/3022) und verwies auf die bestehende
Kennzeichnungsmöglichkeit mit Haltverboten und dem Zusatzzeichen
"Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei". Die geplante
Ergänzung des §6 Abs.1 Satz 1 Nr. 14 StVG sei systematisch
falsch, weil das StVG an dieser Stelle lediglich
Sonderregelungen für Personengruppen ermögliche - jedoch nicht für Kraftfahrzeuge mit besonderer
Antriebsart. Zudem sei mit dem §6 Abs.1 Nr. 3 StVG eine
hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der benannten
(noch einzuführenden) Zusatzzeichen gegeben, so dass die geplante Gesetzesänderung
nicht notwendig sei.
Im gleichen Jahr
forderte die Verkehrsministerkonferenz (VMK 6./7. Oktober 2010,
TOP 4.1) ein "Höchstmaß an Rechtssicherheit" in Sachen
Beschilderung, sowie die
Möglichkeit der Markierung einer Parkfläche für
Elektrofahrzeuge, die unter Umständen eine Beschilderung
ersetzen kann (im Sinne der Lichtung des Schilderwaldes). Auch
wurde um die Klärung einer möglichen Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen
mit batterieelektrischem Antrieb gebeten.
Mit der
Verkehrsblattverlautbarung vom 21. Februar 2011 wurden dann die
"verbalen Zusatzzeichen" (z.B.
Z 1026-60 "Elektrofahrzeuge
während des Ladevorgangs frei") eingeführt. Die Rechtsgrundlage
zur Reservierung des gewidmeten öffentlichen Verkehrsraumes zu
Gunsten von Elektrofahrzeugen war aber weiterhin umstritten. Es
gab zwar nunmehr amtliche Zusatzzeichen, aber deren Anwendung
bzw. Anordnung blieb weiterhin rechtswidrig, da die
Ermächtigungsgrundlage fehlte.
Das bestätigt
auch die Verkehrsministerkonferenz im Frühjahr 2011 (VMK 6./7.
April 2011, TOP 5.1), indem sie den neu eingeführten
Zusatzzeichen das geforderte "Höchstmaß an Rechtssicherheit"
absprach. Die alleinige Verkündung der Zusatzzeichen im
Verkehrsblatt stelle keinen Rechtsakt dar. Zudem sei vor allem
im Rahmen der Verkehrsüberwachung eine eindeutige und
einheitliche Kennzeichnung von Elektrofahrzeugen nötig. Auch
sollten Ladesäulen den aktiven Ladevorgang bzw. dessen Ende
anzeigen, da sonst die einschränkende Regelung der Zusatzzeichen
"während des Ladevorgangs" ordnungsrechtlich nicht zu überwachen
sei.
Die Diskussion
bekam dann im Jahr 2012 durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen (17 K 4293/12) eine neue Qualität, denn die bisher
angeführte Rechtsgrundlage nach StVG erwies sich lt. Gerichtsauffassung
als "nicht tragfähig". In der Folge hat sich auch das Verkehrsministerium (damals
BMVBS) von der bis dato vertretenen
Rechtsauffassung distanziert und die Notwendigkeit einer
ergänzenden gesetzlichen Regelung anerkannt.
Entsprechend sollte
nunmehr ein neuer
§6a1 im Straßenverkehrsgesetz für die notwendige Rechtsgrundlage
sorgen. Die Bundesregierung hat diesen Vorstoß zwar
grundsätzlich begrüßt, der geplanten Änderung des StVG aber aus
Gründen der Rechtsförmlichkeit erneut eine Absage erteilt. So sei das StVG in seiner Stellung als "Polizei- und Ordnungs- sowie
Gefahrenrecht" grundsätzlich "privilegienfeindlich", wodurch
eine Berücksichtigung von Elektrofahrzeugen ausgeschlossen sei.
Folglich musste eine Regelung
außerhalb des StVG gefunden werden, weshalb im September 2014
das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) beschlossen wurde, welches
ohne nennenswerte Hürden bereits im März 2015 verabschiedet
wurde und im Juni 2015 in Kraft trat. In diesem Zusammenhang
wurde auch ein neues Sinnbild in der StVO eingeführt: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sinnbild "elektrisch betriebene
Fahrzeuge"
nach EmoG (nur mit E-Kennzeichen) |
|
|
|
|
|
|
Die bereits 2011 im Verkehrsblatt
verkündeten "verbalen
Zusatzzeichen" sind vom EmoG und den relevanten Änderungen in der
StVO jedoch nicht erfasst, so dass es genau genommen auch weiterhin an einer
Rechtsgrundlage für deren Anordnung fehlt. Dies geht einher mit
einer fehlenden Ahndungsmöglichkeit im Falle von vermeintlichen
Verkehrsverstößen, da sich die maßgebende Paragraphenkette nicht
schließen lässt (§§ 41 und 42 StVO, i.V.m den Ge- oder Verboten
der Anlage 2 bzw. 3, dem § 49 Abs. 3 Nr. 4 und 5 StVO, sowie §24
StVG). Hier ist der Gesetzgeber also weiterhin gefragt, um vor
allem für die anordnenden Behörden das "Höchstmaß an
Rechtssicherheit" herzustellen, was die
Verkehrsministerkonferenz bereits im Jahr 2010 gefordert hatte. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Unterschied "Elektrofahrzeuge" und "elektrisch betriebene
Fahrzeuge"
Der fragwürdige Entstehungsprozess der "E-Zusatzzeichen" hat zur Folge, dass
nunmehr ein rechtlicher Unterschied zwischen Elektrofahrzeugen
und elektrisch betriebenen Fahrzeugen besteht. Während sich die
verbalen Zusatzzeichen von 2011 auf alle Elektrofahrzeuge beziehen, sind
vom Sinnbild "KFZ mit Stecker" nur Elektrofahrzeuge mit
entsprechender Kennzeichnung (E-Kennzeichen) erfasst. Die
detaillierten technischen Anforderungen bzw. die Klassifizierung
der Fahrzeugtypen (rein elektrisch, range extender,
plugin-hybrid usw.) werden im Rahmen dieses Artikels nicht
betrachtet. |
|
|
|
|
|
|
|
|
verbale Variante (ab 2011)
Elektrofahrzeuge im Sinne der verbalen Zusatzzeichen (VkBl.
5/2011)
sind alle Elektrofahrzeuge |
|
|
|
|
|
|
|
Variante mit Sinnbild - nach EmoG (ab 2015)
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des EmoG und der
StVO sind ausschließlich gekennzeichnete Elektrofahrzeuge
(mit E-Kennzeichen) bzw. Plakette bei ausländischen KFZ |
|
|
|
|
|
|
|
§39 Absatz 10 StVO
Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das
Sinnbild [Abbildung KFZ mit Stecker] als Inhalt eines
Zusatzzeichens angeordnet sein.
Elektrisch betriebene Fahrzeuge
sind die nach §9a Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
gekennzeichneten
Fahrzeuge. |
|
|
|
|
|
|
Diese Unterscheidung
bewirkt, dass Elektrofahrzeuge, die nicht über ein
E-Kennzeichen verfügen, auf einem nach EmoG gekennzeichneten
Stellplatz (Sinnbild "KFZ mit Stecker") ordnungswidrig parken. Das
mag absurd klingen, stellt aber die gegenwärtige Rechtslage dar.
Diese vermeintliche Spitzfindigkeit wird in einigen Städten
bereits in der Verkehrsüberwachung angewandt - sprich ohne
E-Kennzeichen gibt es auf solchen Stellflächen auch für
Elektrofahrzeuge ein Knöllchen - selbst wenn diese
offensichtlich per Kabel an die Ladestation angeschlossen sind
und geladen werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Parken nur für
elektrische betriebene Fahrzeuge
(nur mit E-Kennzeichen) |
Parken nur für
Elektrofahrzeuge
(alle Elektrofahrzeuge) |
|
|
|
|
|
|
|
Urteil
des OLG Hamm (2014)
Mitten in der Diskussion um die
Rechtsgrundlage zur Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen, hat
das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 27.05.2014 (Az:
5RBs13/14), die "Verbindlichkeit" der 2011 eingeführten verbalen
Zusatzzeichen bejaht. Dies erfolgte jedoch maßgeblich auf der
Grundlage juristisch-verwaltungsrechtlicher Klimmzüge und unter
dem Deckmantel von Ordnung und Sicherheit. Der bemerkenswerte
Grundtenor ist daher, dass es nicht dem einzelnen
Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben könne, sein Verhalten im
Straßenverkehr nach der möglichen Anfechtbarkeit von
Verkehrszeichen auszurichten. Ansonsten verwies das OLG auf die
bereits dargelegte Problematik der fehlenden Rechtsgrundlage für
die verbalen Schilder von 2011 und bestätigte damit erneut die
existierende Regelungslücke - nur sei diese im konkreten Fall
nicht entscheidungsrelevant. |
|
|
|
|
|
|
Urteil
des AG Lüdinghausen (2015)
Die in der Fachwelt durchaus bekannte "Kreativität"
des OLG Hamm wurde jedoch durch ein späteres Urteil des AG Lüdinghausen
in den Schatten gestellt, zumal sich das AG in diesem Fall sogar
der Argumentation des OLG bedient, aber zu einem anderen
Ergebnis kommt: In der Entscheidung vom 15.06.2015 (Az. 19 OWi -
89 Js 1159/15 - 88/15) wurde ein vermeintlicher Falschparker
freigesprochen und erneut die fehlende Rechtsgrundlage der
verbalen Zusatzzeichen bekräftigt.
Hierzu führte das Amtsgericht
aus, dass die Entscheidung des OLG Hamm, i.V.m. den
Gesetzesentwürfen zur Schaffung einer Rechtsgrundlage die
Bestätigung dafür seien, dass eine derartige Beschilderung
gesetzlos sei. So liege es durchaus nahe, anzunehmen, dass
mittlerweile die Grenze der Willkür durch das Verbleiben der
Beschilderung trotz allgemein bekannter Gesetzlosigkeit
überschritten sei und die Beschilderung dementsprechend als
insgesamt nichtig anzusehen wäre. In der weiteren Begründung wird
jedoch maßgeblich auf das bereits angeführte Fehlen von
entsprechenden Bußgeldtatbeständen abgestellt. |
|
|
|
|
|
|
Rechtsauffassung des Verkehrsministeriums (2018)
Aus einer Anfrage des
Autors an
das BMVI (Juni 2018) geht hervor, das man im Verkehrsministerium
offenbar weiterhin (oder wieder) davon ausgeht, dass die verbalen Zusatzzeichen von 2011
bereits auf Grundlage des §6 Abs. 1 Nummer 3 StVG angeordnet
werden können (aus Verkehrssicherheitsgründen). Mit Blick auf
die inzwischen durchaus "ständige Rechtsprechung" sowie dem
geschilderten langwierigen Prozedere zur Schaffung einer
Rechtsgrundlage (in Form des EmoG), muss man sich da schon die
Frage stellen, ob der Begriff "Verkehrsmysterium" nicht
treffender wäre. |
|
|
|
|
|
|
Differenzierung nach Verkehrssicherheit und
Förderung der Elektromobilität?
Als vorläufiges Fazit bleibt festzuhalten: Die im Jahr 2011
eingeführten verbalen Zusatzzeichen haben auch weiterhin keine
Rechtsgrundlage. Diese wurde ihnen in den benannten Urteilen sowie
in den Begründungen zur (letztendlich nicht erfolgten) Änderung
des StVG einvernehmlich abgesprochen. Wäre dies alles kein
Problem, gäbe es das EmoG nicht.
Lediglich das BMVI hat hierzu
offenbar (wieder) eine eigene Meinung. Geht es nach dem
Verkehrsministerium, so ist die Beschilderung von Ladesäulen
nach der jeweiligen Rechtsgrundlage vorzunehmen. Spielen Aspekte
der Verkehrssicherheit eine Rolle, so sind die verbalen
Zusatzzeichen nach StVG anzuordnen. Wird eine Ladesäule zur
Förderung der Elektromobilität errichtet, dann müssen die
Zusatzzeichen nach EmoG zur Anwendung kommen. Die Kombination
beider Zusatzzeichen an einem Standort ist folglich unzulässig.
Das muss man erst mal setzen lassen - wir kommen aber gleich
darauf zurück. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2
Bedeutung der "Frei-Zusatzzeichen" |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die vorgestellten "Elektro-Zusatzzeichen" (verbal oder
mit Sinnbild nach EmoG) sind im
Verkehrszeichenkatalog bestimmten Gruppen zugeordnet. Eine
dieser Gruppen enthält die sog. "Frei-Zusatzzeichen". In der
Praxis werden diese Zusatzzeichen häufig falsch eingesetzt,
insbesondere bei der Beschilderung des ruhenden Verkehrs.
Während viele dieser Fehler vermutlich auf einen bloßen Fehlgriff des
Schildermonteurs zurückzuführen sind, ergibt sich der falsche
Einsatz auch aus einer Fehlinterpretation der amtlichen
Bedeutung. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Z 1024-20 |
Z 1026-60 |
Z 1026-61 |
|
|
|
|
|
|
|
Frei bedeutet "ausgenommen"
Frei bedeutet im Falle von
Verkehrszeichen "ausgenommen" - daher wird die benannte
Fahrzeug- bzw. Verkehrsart von einer bestimmten Regelung
"befreit". Würde man auf den jeweiligen Schildern das "frei"
durch "außer" bzw. "ausgenommen" ersetzen, so wie es z.B. in Österreich der
Fall ist, wäre die Bedeutung eindeutiger - insbesondere für
Planung, Anordnung und Ausführung. Leider wird in vielen
Ingenieurbüros
und Behörden, das "frei" offenbar mit "reserviert
für" bzw. "nur für
... erlaubt" gleichgesetzt und folglich werden die Frei-Zusatzzeichen
auch in Kombination mit Zeichen 314 als vermeintliche
Beschränkung angewandt (Parken nur für ... frei).
Der Einsatz von "Frei-Zusatzzeichen"
ist im Falle von Zeichen 314 aber nur dann korrekt, wenn bereits ein
anderes Zusatzzeichen in Kombination mit dem Zeichen 314 eine Beschränkung bzw.
Ge- oder Verbotsregelung erwirkt. Dies ist u.a.
bei der Anordnung zum Parken mit Parkscheibe oder Parkschein der
Fall - hier können dann mit den "Frei-Zusatzzeichen" z.B.
elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Parkscheiben- bzw.
Parkscheinpflicht ausgenommen (befreit) werden.
Wenn es sich jedoch nur um die
Kombination aus Zeichen 314 und einem Frei-Zusatzzeichen
handelt, wird keine rechtswirksame Beschränkung getroffen. Vielmehr werden die
eigentlich bevorrechtigten Fahrzeug- bzw. Verkehrsarten von der
Parkerlaubnis "befreit". Die Bedeutung ist dann nicht "Parken
nur für Elektrofahrzeuge frei" (frei im Sinne von erlaubt), sondern
"Parken für
alle, ausgenommen Elektrofahrzeuge": |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Parken erlaubt - ausgenommen Elektrofahrzeuge während des
Ladevorgangs. Korrekt wäre das Zeichen 1050-32 (ohne "frei"). |
|
|
|
|
|
|
Anders liegt der Sachverhalt bei Zeichen 283 / 286 (absolutes und eingeschränktes Haltverbot).
Hier erwirkt bereits das Hauptzeichen selbst eine
Verbotsregelung, von dieser dann z.B. Elektrofahrzeuge
ausgenommen werden können. In diesem Fall ist die Verwendung von
"Frei-Zusatzzeichen" korrekt. Weitere Beispiele finden sich in
den jeweiligen Erläuterungen zu Zeichen 314 und 283 / 286. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.3 Zusatzzeichen mit Sinnbild - keine Beschränkung auf den
Ladevorgang |
|
|
Die Zusatzzeichen mit dem Sinnbild "elektrisch betriebene
Fahrzeuge" (EmoG), die im Grunde die einzigen mit
einer wirklichen Rechtsgrundlage sind, haben ein wesentliches Problem: Eine
Einschränkung auf den elektrischen Ladevorgang wird damit nicht
getroffen. Stellflächen, die mit diesen Zusatzzeichen
beschildert sind, erwirken stets eine pauschale Parkerlaubnis, ohne dass
das elektrisch betriebene Fahrzeug an die Ladesäule
angeschlossen sein muss bzw. tatsächlich lädt.
Das mag zunächst wenig
praxisrelevant erscheinen, da davon auszugehen ist, dass man an
einer Ladesäule sein E-Fahrzeug auch laden will. Dennoch kann
ordnungsrechtlich nicht eingeschritten werden, wenn das
elektrisch betriebene Fahrzeug nicht lädt, oder der Akku bereits vollgeladen
ist und der Fahrer eines anderen Elektrofahrzeuges in Ladenot
den Stellplatz benötigt. Diese Beschilderung ist daher im Falle
von Ladesäulen nur bedingt sinnvoll. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Parkerlaubnis ohne Beschränkung
auf den elektrischen Ladevorgang
(nur mit E-Kennzeichen) |
Parkerlaubnis mit Beschränkung
auf den elektrischen Ladevorgang
(alle Elektrofahrzeuge) |
|
|
|
|
|
|
|
Diesem Problem versucht man durch
die Beschränkung der Parkzeit mittels Parkscheibe zu begegnen
(z.B. 4 Std.) doch auch hiermit wird nur die zulässige Dauer des
Parkvorgangs selbst, nicht aber die Notwendigkeit des
elektrischen Ladevorgangs geregelt. Wenn man also das Parken nur
zum Zweck des elektrischen Ladens gestatten will, muss man das
verbale Zusatzzeichen (Z 1050-32) nutzen. Gleiches gilt für die
Negativbeschilderung durch Haltverbote in Kombination mit den "frei-Zusatzzeichen"
(mehr dazu später). Damit entfällt jedoch die ggf. gewünschte
Beschränkung auf Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen (nach EmoG). |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.4
Bastellösungen aus der Praxis |
|
|
Man sollte meinen, die langjährige Überarbeitung des VzKat habe
genügend Gelegenheit gegeben, alle zweckmäßigen bzw. notwendigen
"Elektro-Zusatzzeichen" in das amtliche Verzeichnis aufzunehmen. Die Praxis
zeigt jedoch, das - je nach Örtlichkeit und Regelungswunsch -
Beschilderungen erforderlich sind, die im bundesweit gültigen
Verkehrszeichenkatalog bislang nicht enthalten sind.
Entsprechend behelfen sich die Behörden mit Bastellösungen, die
allerdings in den seltensten Fällen per Ländererlass zugelassen sind. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Individuell gestaltete Zusatzzeichen
mit verständlichem und sachgerecht kombiniertem Inhalt, aber
ggf. fragwürdiger Rechtsstellung.
Sinnvolle Lösungen wie diese müssen zumindest per Ländererlass
amtlich eingeführt sein. Besser wäre jedoch die Aufnahme
in den VzKat. |
|
|
|
|
|
|
Natürlich sind solche "selbstgestrickten" Zusatzzeichen verständlich und dürften daher,
zumindest auf Grundlage einer vom richterlichen Bauchgefühl
geprägten Entscheidung in der Freitagnachmittag-Verhandlung, für
den Verkehrsteilnehmer verbindlich sei - auch ohne
entsprechenden Einführungserlass. Dies gilt erst Recht
für die Bewertung unter dem Denkmantel von "Ordnung und
Sicherheit", im Sinne des bereits angeführten Urteils des
OLG Hamm. |
|
|
|
|
|
|
Abseits kreativer
Gerichtsentscheidungen und dem allseits gebotenen "gesunden
Menschenverstand", bleibt es - verkehrsrechtlich gesehen - bei der
Festlegung, dass nur die Verkehrszeichen als amtlich und damit
rechtlich verbindlich gelten, die in der StVO bzw. dem bundesweit
gültigen Verkehrszeichenkatalog enthalten sind
(Ausschließlichkeitsgrundsatz). Folglich müssen sich Verkehrsbehörden, die nicht bei jeder Gelegenheit
gleich ein neues Zusatzzeichen "erfinden", der spärlichen
Auswahl an E-Zusatzzeichen im VzKat bedienen, um den gewünschten
Regelungswillen umzusetzen. Das kann jedoch bei genauer Betrachtung
ebenfalls unzulässig sein: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Das
erste Zusatzzeichen beschränkt die Parkerlaubnis auf elektrisch
betriebene Fahrzeuge nach EmoG, daher nur mit E-Kennzeichen. Das
zweite Zusatzzeichen hat seine Rechtsgrundlage vermeintlich im StVG und
erlaubt allen Elektrofahrzeugen das Parken (nur während des
Ladevorgangs). |
|
|
|
|
|
|
Bedingt durch die Unterscheidung von
Elektrofahrzeugen und elektrisch betriebenen Fahrzeugen, sowie
der Rechtsgrundlage zu den jeweiligen Zusatzzeichen, ergibt sich auch bei
dieser Lösung ein Ansatz für juristisches Korinthenlesen:
Elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen) dürfen dort
generell parken, auch ohne zu laden (erstes Zusatzzeichen).
Alle Elektrofahrzeuge (auch ohne E-Kennzeichen) dürfen nur
während des Ladevorgangs parken (zweites Zusatzzeichen).
Muss
nun der Fahrer eines Elektrofahrzeuges ohne E-Kennzeichen ein
Knöllchen befürchten, weil er vom ersten Zusatzzeichen
(Sinnbild) ausgeschlossen
ist? Kann man dem
Fahrer eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges (mit
E-Kennzeichen) eine
Ordnungswidrigkeit vorwerfen, wenn er bei dieser Beschilderung
nicht lädt? All dies sind denkbare Interpretationen,
die es im Sinne einer eindeutigen Beschilderung jedoch nicht geben
darf. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch- |
-Alternative- |
|
|
|
|
|
|
|
Auf Nachfrage teilte das BMVI mit,
dass eine Kombination der verbalen "StVG-Zusatzzeichen" und der "EmoG-Zusatzzeichen"
unzulässig sei. Dies ergebe sich aus den verschiedenen
Rechtsgrundlagen der Zusatzzeichen. Wenn eine Beschränkung auf
elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen) nur zum
Zwecke des Ladens erfolgen soll, sei die Verwendung eines
freitextlichen Zusatzzeichens "während des Ladevorgangs" möglich - wohlgemerkt ohne das Wort "Elektrofahrzeuge". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Bei dieser Ladesäule wurden gleich zwei "Probleme" vereint: Zum
einen die Kombination aus Zusatzzeichen nach EmoG und StVG und
zum anderen die falsche Verwendung des "Frei-Zusatzzeichens".
Die daraus resultierende Bedeutung wäre daher: Parken nur für
elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen),
ausgenommen Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs. |
|
|
|
|
|
|
EmoG: Keine Beschränkung auf "während des Ladevorgangs" möglich
Entgegen der zuvor
beschriebenen Aussage des BMVI, zur Verwendung des
freitextlichen Zusatzzeichens "während des Ladevorgangs", geht
aus der Berichterstattung zum Elektromobilitätsgesetz (Juni
2018, BMVI) hervor, dass im Sinne des EmoG eine Beschränkung auf
den Ladevorgang bislang ausgeschlossen ist. Stellflächen an
Ladesäulen, die aus förderrechtlichen Aspekten im Rahmen des
EmoG errichtet bzw. betrieben werden, sind daher stets reine
Parkplätze, auf denen die Berechtigten bei vorhandener Ladesäule
ggf. laden können, aber nicht müssen. Allenfalls ist gegenwärtig
eine Beschränkung der Parkdauer z.B. mittels Parkscheibe denkbar
- eine Verpflichtung zum Laden ist jedoch unzulässig, denn sie
entspricht nicht der Ermächtigung aus dem EmoG.
Diese höchst fragwürdige Situation
führt dazu, dass die Kommunen an geförderten Ladesäulen keine
derartige Beschränkung treffen dürfen. Alle derartigen
Beschilderungen (Sinnbild "KFZ mit Stecker" + Zusatz "während
des Ladevorgangs") sind diesbezüglich unwirksam. Zumindest fehlt
für die benannte Einschränkung die Rechtsgrundlage. Damit wird
indirekt das Gegenteil von dem bewirkt, was das EmoG eigentlich
fördern soll: Die Attraktivität der Elektromobilität.
Wer mit
leerem Akku eine Ladesäule ansteuert, muss es also nach
gegenwärtiger Rechtslage hinnehmen, wenn dort elektrisch
betriebene Fahrzeuge lediglich "privilegiert" parken, ohne dabei
zu laden. Dieser Effekt wird durch die vermehrt anzutreffende
Doppelnutzung von Ladesäulen zum Zweck des Carsharings
verstärkt. Wenn eine Ladesäule also nicht gerade - illegal - von
einem "Verbrenner" zugeparkt ist, wird sie - legal - durch
berechtigte, aber nicht ladende Fahrzeuge blockiert.
An dieser Stelle gilt es
festzuhalten, dass z.B. auch Brennstoffzellenfahrzeuge zu den
"elektrisch betriebenen Fahrzeugen" im Sinne des EmoG bzw. der
StVO zählen. Damit dürfen diese - sofern sie über ein
E-Kennzeichen verfügen - ebenfalls an entsprechend beschilderten
Ladesäulen parken, obwohl sie technisch bedingt dort gar nicht
geladen werden können. Hierdurch wird zwar der Grundausrichtung
des EmoG in Form einer Park-Priviligierung von elektrisch
betriebenen Fahrzeugen entsprochen, gleichzeitig werden
batterieelekrische Fahrzeuge jedoch am notwendigen Laden
gehindert. In der Folge verfehlt die vorhandene
Ladeinfrastruktur ihren eigentlichen Zweck. Die unzureichenden
Beschilderungsmöglichkeiten und die diesbezüglich fragwürdige
Grundausrichtung des EmoG fördern damit vor allem
eins: Frustration. |
|
|
|
|
|
|
Erweiterung des VzKat erforderlich
Natürlich kann man die spitzfindigen Erläuterungen des Autors
mit dem Verweis auf den gesunden Menschenverstand abtun - man
sieht ja, was gemeint ist. Es bleibt bei aller Pragmatik jedoch
dabei, dass eine rechtssichere Beschilderung, mit der ggf. auch
teure Abschleppvorgänge durchgesetzt werden sollen, nur durch
die Aufnahme zusätzlicher (kombinierter) Zusatzzeichen in den
VzKat zu erzielen ist. Die zuständigen Verkehrsbehörden sollten
daher ihre "Bastellösungen" bzw. den dazugehörigen
Regelungsbedarf, mit Hilfe der übergeordneten Landesbehörden dem BMVI zuleiten, damit sinnvolle Varianten in den
Verkehrszeichenkatalog aufgenommen werden können. Ziel muss eine
bundesweit einheitliche und vor allen ordnungsrechtlich
fehlerfreie Beschilderungspraxis sein, die keine Angriffspunkte
im Falle eines OWi-Verfahrens bietet. Dies erfordert jedoch auch
die Anpassung der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage -
insbesondere einer "Ladeverpflichtung" im Rahmen des EmoG. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.5
Zusatzzeichen nie allein |
|
|
Für die Anwendung von Zusatzzeichen gilt grundsätzlich die
Maßgabe, dass immer eine Kombination mit einem -passenden- Hauptzeichen
erforderlich ist, um ein Ge- oder Verbot im Sinne der
StVO zu erwirken. Einzeln aufgestellte Zusatzzeichen, oder die
bloße Kombination mehrerer Zusatzzeichen an einem Pfosten,
bewirken hingegen keine Regelung - auch wenn der Inhalt
vermeintlich verständlich ist: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
unwirksame Beschilderung allein mit Zusatzzeichen |
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Insgesamt eindeutige Kennzeichnung (man sieht was gemeint ist),
aber ohne entsprechende Ge- oder Verbotsregelung nach StVO. |
|
|
|
|
|
|
Dieses Erfordernis gilt - bis auf ganz
wenige Ausnahmen - bei allen Zusatzzeichen nach StVO, insbesondere
wenn auf der Grundlage der Beschilderung Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden sollen. Entsprechend widmen wir uns
nun den relevanten Hauptzeichen und beginnen mit Zeichen 314: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4
Beschilderung durch
Zeichen 314 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Z 314
(Parken) |
|
|
|
|
|
|
|
Einen wesentlichen Baustein für eine
rechtssichere Beschilderung bildet das Zeichen 314. Viele
Behörden favorisieren zur Kennzeichnung von Ladesäulen zwar eine
Nagativbeschilderung mit Haltverboten (Zeichen 283 bzw. 286), weil
damit, im Gegensatz zum "freundlichen, einladenden" Parkplatzschild,
eine
abschreckende Wirkung verknüpft sei. Haltverbote haben jedoch
definierte Geltungsbereiche, die auf vielen Verkehrsflächen
nicht zutreffen (z.B. auf Markt- oder Parkplätzen). Bei Zeichen
314 besteht diese Einschränkung hingegen nicht, weshalb es für
die unterschiedlichen Standorte von Ladestationen besonders
prädestiniert ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.1
Zeichen 314 - Zusatzzeichen "frei" und "nur" |
|
|
Wie bereits im Abschnitt "Zusatzzeichen" beschrieben, bereitet die korrekte Anwendung der
ausnehmenden "Frei-Zusatzzeichen" in der Praxis generell
Probleme. Entsprechend sind die jeweiligen Fehler auch bei der
Beschilderung von
Ladesäulen mittels Zeichen 314 anzutreffen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch- |
-richtig- |
|
-falsch- |
-richtig- |
|
|
elektrisch betriebene Fahrzeuge sind
von
der Parkerlaubnis ausgenommen |
Beschränkung
der Parkerlaubnis auf
elektrisch betriebene Fahrzeuge |
|
Elektrofahrzeuge
sind während des Ladevorgangs von
der Parkerlaubnis ausgenommen |
Beschränkung der Parkerlaubnis auf
Elektrofahrzeuge
während des
Ladevorgangs |
|
|
|
|
|
|
|
Zur Reservierung von Parkflächen für
Elektrofahrzeuge, bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge durch Zeichen 314,
sind die „frei-Zusatzzeichen“
nicht vorgesehen, denn sie erwirken eine Ausnahme vom
darüber befindlichen Hauptzeichen. Elektrofahrzeuge sind demnach
von der Parkerlaubnis des Z 314 ausgenommen, mit allen
anderen Fahrzeugen ist das Parken hingegen erlaubt. Soll ein
Parkplatz bzw. eine Parkfläche mittels Zeichen 314 auf
Elektrofahrzeuge beschränkt werden, sind stattdessen beschränkende Zusatzzeichen einzusetzen
(ohne "frei"). |
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Vermeintliche Bedeutung: "Nur für elektrisch betriebene
Fahrzeuge
frei" (frei im Sinne von "reserviert für").
Tatsächliche Bedeutung nach StVO: Parken erlaubt,
ausgenommen elektrisch betriebene Fahrzeuge. Korrekt wäre das Z
1010-66, daher ohne "frei". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Vermeintliche Bedeutung: "Nur für Elektrofahrzeuge während des
Ladevorgangs frei" (frei im Sinne von "reserviert für").
Tatsächliche Bedeutung nach StVO: Parken erlaubt,
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs ausgenommen. Korrekt
wäre das Z 1050-32, daher ohne "frei". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch::
Auch an dieser Stelle darf jeder parken, außer Elektrofahrzeuge
während des Ladevorgangs. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-richtig:- Beschränkung der Parkerlaubnis auf
Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs (ohne "frei")
durch Zeichen 1050-32. |
|
|
|
|
|
|
Diese Systematik gilt auch dann,
wenn z.B. auf einem großen Parkplatz das Parken nur mit
Parkschein gestattet ist und die Parkscheinpflicht an der
Ladesäule für die berechtigten Fahrzeuge nicht gelten soll. Die
erforderliche Zusatzbeschilderung durch Zeichnen 314
(unmittelbar an der Ladesäule) ist dann ebenfalls mit
beschränkenden Zusatzzeichen auszuführen und nicht mit dem
Zusatz "frei", denn der neue Schilderstandort erwirkt eine neue
-eigenständige- Regelung. |
|
|
|
|
|
|
Zusatzzeichen "frei" bei vorhandener
Beschränkung des Z 314 |
|
|
Das Zusatzzeichen „frei“ kommt in Kombination mit
Zeichen 314 dennoch zur Anwendung, wenn z.B. eine
allgemeine Parkschein- bzw. Parkscheibenpflicht besteht und
elektrisch betriebene Fahrzeuge von dieser
ausgenommen werden sollen (auch unabhängig vom Vorhandensein
einer Lademöglichkeit). In diesem Fall bildet das Zeichen 314
mit dem ersten Zusatzzeichen eine Parkbeschränkung (StVO,
Anlage 3 lfd. Nr. 7 / 2.a: Durch ein Zusatzzeichen kann die
Parkerlaubnis [...] auf das Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe beschränkt sein), von welcher
elektrisch betriebene Fahrzeuge durch das zweite Zusatzzeichen befreit werden
(StVO, Anlage 3 lfd. Nr. 7 / 3.b: Durch Zusatzzeichen können
elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken
mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein). |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-richtig:- Parkscheinpflicht für
alle,
ausgenommen elektrisch
betriebene Fahrzeuge (EmoG) |
-richtig:- Parkscheibenpflicht für
alle,
ausgenommen elektrisch
betriebene Fahrzeuge (EmoG) |
vergleichbare
Beschilderung |
|
|
|
|
|
|
|
Mit Blick auf die unter Abschnitt
4.4. dieses Artikels beschriebenen "Deutungsprobleme" ist
allerdings zu sagen, dass man diese Kombination auch anders
verstehen kann. Sofern man nämlich dem Beschilderungsprinzip
folgt, dass sich beide Zusatzzeichen jeweils einzeln auf das
Hauptzeichen (Z 314) beziehen, wären elektrisch betriebene
Fahrzeuge vom Zeichen 314 und damit von der Parkerlaubnis selbst
ausgenommen.
Allerdings kommt eine ähnliche
Beschilderung auch beim Bewohnerparken bei gleichzeitiger
Parkschein- bzw. Parkscheibenpflicht zur Anwendung und ist daher
dem Verkehrsteilnehmer gegenüber bekannt (wobei es hier auch
wieder zahlreiche andere Beschilderungslösungen gibt). Die
benannten Unklarheiten können zumindest im Falle der
Parkscheinpflicht vermieden werden, wenn unmittelbar auf dem
Parkscheinautomaten die Ausnahme von elektrisch betriebenen
Fahrzeugen vermerkt ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.2 Zeichen 314 - Die Sache mit den
Pfeilen |
|
|
Wenn durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr ein
"Richtungsbezug" erwirkt werden soll, kommen Pfeile zum Einsatz.
Grundsätzlich sind hier zunächst zwei Varianten zu
unterscheiden: Weißer Pfeil im Schild und schwarzer Pfeil auf
Zusatzzeichen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
weißer Pfeil im Schild
= Anfang, Mitte, Ende |
schwarzer Pfeil auf ZZ
= Wegweisung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Die
Bedeutung dieser beiden Varianten wird gern verwechselt bzw. falsch
gedeutet - sowohl von den Behörden, als auch von den
Verkehrsteilnehmern. Dies liegt u.a. daran, dass die
hierzu existierenden Regelungen im Laufe der Jahrzehnte geändert
wurden, was sich jedoch bis heute noch nicht vollumfänglich
herumgesprochen hat. |
|
|
|
|
|
|
Änderung der Systematik 1992
Bis Juli 1992 war die Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende einer
Verkehrsstrecke mit schwarzen Pfeilen auf Zusatzzeichen üblich
bzw. möglich. Weiße Pfeile in Parkplatzschildern dienten
hingegen der Wegweisung, also der Zielführung zu einem Parkplatz
bzw. als Hinweis auf einen Parkplatz, den man in einer
bestimmten Richtung vorfindet. Zwar hatte sich in der Praxis
hier und da schon das nachfolgende Gestaltungssystem etabliert,
die verbindliche Regelung erfolgte jedoch erst mit der "elften
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung" vom 1. Juli
1992. |
|
|
|
|
|
|
|
|
-aktuelle Regelung (ab
1992):- Weißer Pfeil im Schild = Anfang, Mitte, Ende
schwarzer Pfeil auf Zusatzzeichen = Wegweiser zum Parkplatz |
-alte Regelung
(bis 1992): - Weißer Pfeil im Schild = Wegweiser,
schwarzer Pfeil auf Zusatzzeichen = Anfang, Mitte, Ende |
|
|
|
|
|
|
Mit der StVO
Änderung im Jahr 1992 wurde dieses System gewissermaßen
„umgedreht“. Entsprechend wird der Verlauf einer
Verkehrsstrecke (Anfang, Mitte, Ende) nunmehr mit weißen Pfeilen
im Schild selbst beschildert, während die Wegweisung zu einem
Parkplatz mit Pfeil-Zusatzzeichen ausgeführt wird. |
|
|
|
|
|
|
§ 42
Abs. 4 StVO von 1992 (alt)
3. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen
waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen
solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil
gekennzeichnet werden. Der Hinweis auf einen Parkplatz kann,
soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein
Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen. |
|
|
|
|
|
|
Im Zuge der
StVO-Novelle von 2009 bzw. dem Neuerlass von 2013 wurde
diese Formulierung konkretisiert und findet sich nun als
Erläuterung in der Anlage 3: |
|
|
|
|
|
|
Anlage 3
lfd. Nr. 7 StVO 2013
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das
Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil
gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen
weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von
ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist
auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin.
Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich
um ein Parkhaus handelt. |
|
|
|
|
|
|
Damit wird
deutlich, dass sowohl ein Richtungsbezug („ab hier beginnt eine
- ggf. beschränkte - Parkerlaubnis“) bzw. die Kennzeichnung von
Anfang, Mitte und Ende, nicht mit Pfeil-Zusatzzeichen
erwirkt werden kann, da diese in Kombination mit Zeichen 314
üblicherweise eine
wegweisende Funktion haben („Folgen Sie dieser Richtung, dann
finden Sie einen Parkplatz“). Die entsprechende Übergangsfrist
aus dem Jahr 1992, die den Fortbestand der alten Beschilderungen
sicherte, ist bereits 1994 abgelaufen: |
|
|
|
|
|
|
§53 Abs.
11 StVO 1992 bzw. StVO bis 2009 (alt)
Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer
Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42
Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni
1994 wirksam. |
|
|
|
|
|
|
In zahllosen
Städten und Gemeinden werden hingegen alle Varianten beliebig
vermischt. Schilder mit integrierten weißen Pfeilen, dienen
sowohl als Wegweiser zu einem Parkplatz, als auch der
Kennzeichnung von Anfang, Mitte und Ende. Ebenso werden die
Pfeil-Zusatzzeichen nicht nur nach ihrer eigentlichen
Zweckbestimmung (Wegweiser) eingesetzt, sondern ebenfalls zur
Kennzeichnung einer Verkehrsstrecke. Und dann wundert man sich
(über zwei Jahrzehnte nach der entsprechenden StVO-Änderung),
wenn die Verkehrsteilnehmer die Beschilderung falsch
interpretieren. |
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Zusatzzeichen mit schwarzen Pfeilen dienen im Fall von Zeichen
314 der Wegweisung zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern. Die
Verwendung zur Kennzeichnung einer Strecke (Anfang, Mitte, Ende),
kann seit 1992 (Übergangsfrist bis Juni 1994) nicht mehr mit diesen
Zeichen ausgeführt werden. Stattdessen ist das Zeichen 314 mit
integrierten weißen Pfeilen einzusetzen. Die gezeigte
Beschilderung ist zwar verständlich, aber rechtlich
"angreifbar". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.3 Richtungsbezug -
Anfang, Mitte, Ende |
|
|
Wählt man die korrekte Variante (weißer Pfeil im Schild), so
ergeben sich auch hier Deutungsprobleme hinsichtlich der Frage, was die
Pfeile denn konkret aussagen. Die weißen Pfeile in Zeichen 314 kennzeichnen per
amtlicher Definition Anfang,
Verlauf (Mitte) und Ende. Zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, beginnt
die Parkregelung, zeigt der Pfeil von der Fahrbahn weg, endet
die Parkregelung. Bei in der Strecke wiederholten Zeichen weist
ein Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg (Zeichen 314-30,
Mitte). |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zeichen 314-10 |
Zeichen 314-30 |
Zeichen 314-20 |
|
|
Parken - Anfang |
Parken - Mitte |
Parken - Ende |
|
|
|
(jeweils Rechtsaufstellung) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Leider verkennt
vor allem eine norddeutsche Großstadt die amtliche Bedeutung des Z
314-30 (Mitte) und beschildert viele ihre Ladesäulen einzig mit einem solchen
Schild in der Mitte zwischen den beiden Stellflächen bzw.
unmittelbar an der
Ladesäule. Hierbei handelt es sich, genau wie die -technisch
gesehen- unzulässige
überlappende Montage der einzelnen Verkehrszeichen, um Sparen an
der falschen Stelle: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Gemeint ist "jeweils
1 Stellplatz links und rechts neben der Ladesäule". Tatsächlich
handelt es sich jedoch um das Zeichen 314-30 "Parken - Mitte".
Weil es
sich lt. amtlicher Bezeichnung um ein wiederholendes Verkehrszeichen
handelt, müsste also bis zu diesem Schild bereits eine solche
Parkregelung existieren. Da dies nicht der Fall ist, besteht
links neben der Ladesäule (dies ist eine Einbahnstraße) keine Reservierung für
elektrisch betriebene Fahrzeuge, denn Verkehrszeichen gelten
grundsätzlich ab Standort in Fahrtrichtung und nicht "rückwärts" (Ausnahme z.B.
Haltestelle, Z 224).
|
|
|
|
|
|
|
Zudem kann das hier eingesetzte Zeichen
mangels Beginn auch nichts wiederholen, weshalb rechts neben der Säule
letztendlich auch keine Parkregelung getroffen wird.
Wenn man nun die Kirche im Dorf lässt und zumindest den Beginn in
Fahrtrichtung annimmt, bis wohin gilt dann die Parkregelung? Nur
unmittelbar neben der Ladesäule, oder auf allen nachfolgenden
Stellflächen? Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn die
gleiche Beschilderung findet auch am Fahrbahnrand oder auf
Seitenstreifen Anwendung, ohne
dass sie räumlich begrenzt bzw. explizit aufgehoben wird: |
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Auf
diesem Seitenstreifen soll die
Parkbeschränkung ebenfalls nur unmittelbar vor und hinter der
Ladesäule für jeweils eine Stellfläche gelten. Das Zeichen 314-30
stellt gemäß StVO
lediglich die
Wiederholung einer bereits existierenden Beschilderung dar,
weshalb auch diese Lösung fehlerhaft ist. Wie
beschrieben wird vor dem Zeichen keine entsprechende
Parkbeschränkung erwirkt. Allenfalls ab dem Schild, könnte man
wohlwollend die Beschränkung in Fahrtrichtung als gültig ansehen. Dann würde sich
diese aber nicht nur auf einen Stellplatz beziehen, sondern ab
der Ladesäule auf dem gesamten Seitenstreifen gelten, bis eine andere
Regelung getroffen wird. Dies wäre übrigens auch dann der Fall, wenn
das Schild rückwärts gelten würde. Der tatsächliche
Geltungsbereich ist damit verkehrsrechtlich gesehen unbestimmt, auch
weil das EmoG-Zusatzzeichen nur eine allgemeine Parkerlaubnis
erwirkt, ohne einen Bezug zur Ladesäule bzw. dem Ladevorgang. Wäre dies
ein Parkstreifen zum Parken mit Parkschein, soll die Parkscheinpflicht
ja auch mehr als nur einen Stellplatz vor und hinter dem Schild
umfassen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-richtig:- Klar
definierter Geltungsbereich durch die Beschilderung von Anfang (Zeichen
314-10) und Ende (Zeichen 314-20). Ergänzend dazu empfiehlt sich eine
auffällige Bodenmarkierung: |
|
|
|
|
|
|
-Empfehlung:-
Die Gestaltung mit blauer
Grundfläche führt zu einer deutlich verbesserten Wahrnehmung.
|
|
|
|
|
|
|
Kein Ende ohne Anfang
Ein weiterer beliebter Fehler ist die alleinige Verwendung des Z
314 (Ende), ohne entsprechenden Anfang. In diesem Fall wird nur
der implizierte Richtungsbezug des Pfeils ("ab hier nach dort")
genutzt, obwohl das Zeichen eine definierte Bedeutung (Parken -
Ende) hat. Eine Parkbeschränkung kann jedoch nur beendet werden,
wenn es einen entsprechenden Anfang gibt: |
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Unbenommen
- die Kennzeichnung ist wirklich eindeutig und hat ggf. auch im
Bußgeldverfahren bestand. Dennoch ist sie fehlerhaft, da das Zeichen 314
"Ende" mangels Anfang keine Regelung bewirkt. Die Bodenmarkierungen sind
zwar ein bedeutsamer Bestandteil einer Ladesäulenkennzeichnung, haben
aber verkehrsrechtlich gesehen keine Relevanz - mehr dazu später.
Korrekt wäre in diesem Fall die zusätzliche Beschilderung des Anfangs,
auch wenn dies den Schilderwald aufforstet. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Auch
in diesem Fall fehlt ein Anfang der Parkbeschränkung. Die
alleinige Aufstellung des Z 314-20 (Parken, Ende - bei Rechtsaufstellung)
genügt den Anforderungen an eine rechtssichere Beschilderung nicht, da
Verkehrszeichen grundsätzlich nicht "rückwärts" gelten. Zwar besteht
durchaus ein Bezug zur Ladesäule, diese selbst ist jedoch nur ein Indiz,
aber im Sinne der StVO nicht relevant. Würde man die gezeigte
Beschilderung dennoch als wirksam erachten (rückwärts geltend), wäre
deren Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt. Die getroffene
Anordnung ist nämlich auch dann eingehalten, wenn z.B. der Stellplatz
ganz vorn im Bild freigehalten wird - auch wenn das Ladekabel dann ggf.
nicht bis zur Säule reicht. |
|
|
|
|
|
|
4.4 Zeichen 314 -
Parkscheibenpflicht |
|
|
Mit der eben gezeigten Beschilderung wurde bereits das nächste
Thema vorweggenommen. Die alleinige Verwendung des Z 1010-66 "elektrisch betriebene
Fahrzeuge" (nach EmoG), bewirkt zunächst keine Beschränkung der
Parkdauer. Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug (mit
E-Kennzeichen) führt, darf auf so gekennzeichneten Stellflächen
24/7 parken - auch an Ladesäulen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-unzureichend:- Mit
dieser Beschilderung wird zumindest ein Parkverbot für andere
Fahrzeugarten erwirkt, fachgerecht ausgeführt mit Anfang und Ende - soweit korrekt. Für die bevorrechtigten,
elektrisch betriebenen Fahrzeuge, wird jedoch keine Beschränkung der
Parkdauer getroffen - diese können somit zeitlich unbegrenzt parken, was an Ladesäulen
in der Regel nicht zweckdienlich ist. |
|
|
|
|
|
|
Entsprechend werden solche
Stellflächen häufig mit einer Parkscheibenpflicht ergänzt, um
möglichst vielen Nutzern eine Chance zum Laden zu geben. Auf die seit Jahren geführte
Diskussion zu einer sinnvollen Höchstparkdauer für
Elektrofahrzeuge, soll an dieser
Stelle verzichtet werden - in der Regel haben sich jedoch drei
bis vier Stunden durchgesetzt. Diese Maßgabe findet sich auch in
der VwV-StVO: |
|
|
|
|
|
|
VwV-StVO zu
§45 Abs. 1g StVO:
Die Erlaubnis zum Parken von elektrisch betriebenen
Fahrzeugen soll tagsüber zeitlich beschränkt werden.
Die maximale Parkdauer an Ladesäulen soll tagsüber in der Zeit
von 8 bis 18 Uhr vier Stunden nicht überschreiten. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Parkdauer für elektrisch betriebene
Fahrzeuge
max. 2 Stunden |
Parkdauer für elektrisch betriebene
Fahrzeuge
max. 4 Stunden |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Deutungsprobleme
bei zeitlicher Beschränkung
Bei der gezeigten Beschilderung besteht in vielen Städten das
Problem, dass in der verkehrsarmen Zeit (z.B. nachts bzw. an
Sonntagen) eine
Beschränkung der Parkdauer nicht erforderlich erscheint, da die
Anzahl der potentiellen Nutzer geringer ist. Zudem findet in
diesen Zeiten vielerorts keine Verkehrsüberwachung statt, so
dass Verstöße ohnehin nicht sanktioniert würden. Entsprechend
wird die Beschilderung noch um eine Zeitangabe ergänzt, welche
die Gültigkeit der Parkscheibenpflicht einschränken soll. Diese
Verfahrensweise entspricht den bereits angeführten Anforderungen
der VwV-StVO, enthält aber ebenfalls einige Fallstricke: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gerade im
ruhenden Verkehr gibt es hierzu gewissermaßen einen kritischen Leitsatz:
Wenn bei einer VZ-Kombination mehr als zwei Zusatzzeichen zum Einsatz kommen, ist die
Beschilderung meist fragwürdig. Denn mit jedem
weiteren Zusatzzeichen erhöht sich in der Regel auch die Zahl
der Deutungsmöglichkeiten. Hierbei gilt es festzuhalten, dass
nicht allein der Wille der anordnenden Behörde zählt, sondern
das Ergebnis auf der Straße. Und das sieht in diesem Fall wie
folgt aus: |
|
|
|
|
|
|
|
Interpretation 1:
Parken
|
Interpretation 2:
Parken
|
Interpretation 3:
Parken
|
|
|
rund um
die Uhr (24/7)
nur für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen) |
nur für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen) |
rund um die Uhr (24/7)
nur für elektrisch betriebene
Fahrzeuge (mit E-Kennzeichen) |
|
|
diese
dürfen mit Parkscheibe
maximal 4 Stunden parken |
diese dürfen nur mit Parkscheibe
maximal 4 Stunden parken |
und außerdem für jedermann
maximal 4 Stunden |
|
|
die
Parkscheibenpflicht gilt jedoch
nur von 9-21 Uhr. Außerhalb dieser
Zeit brauchen elektrisch betriebene Fahrzeuge keine Parkscheibe |
die
gesamte Beschilderung gilt
nur von 9-21 Uhr. Außerhalb dieser
Zeit wird keine Parkregelung getroffen Jeder darf dann parken. |
die
Parkerlaubnis für jedermann
nebst Parkscheibenpflicht gilt
jedoch nur von 9-21 Uhr. |
|
|
|
|
|
|
|
Zumindest die
ersten zwei Interpretationen haben ihre Berechtigung, denn beide
sind bei ähnlichen Beschilderungen in der Praxis anzutreffen.
Die zeitliche Beschränkung einer ganzen VZ-Kombination (Interpretation 2) wird
vergleichsweise häufig angewandt, so dass sie dem
Verkehrsteilnehmer durchaus geläufig ist. Parkt nun ein
Verkehrsteilnehmer nach dieser Maßgabe an einer so
gekennzeichneten Ladesäule (nach 21:00 Uhr, mit einem KFZ mit
Verbrennungsmotor), wird er ggf. abgeschleppt, weil die Behörde
die Beschilderung gemäß der ersten Interpretation auslegt (z.B.
Hamburg). Dort hat man dem Mangel jedoch inzwischen an vielen
Stellen abgeholfen und
kombiniert Zeiteinschränkung und Parkscheibenpflicht auf
einem gemeinsamen Zusatzzeichen - dies ist zumindest ein
denkbarer Ansatz. |
|
|
|
|
|
|
Für diejenigen
die meinen, der Autor habe sich die dritte Interpretation aus
den Fingern gesogen, nur um die Fragwürdigkeit der Beschilderung
generell zu
untermauern, gibt es natürlich auch ein Foto aus der Praxis: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Keine Ladesäule,
aber eine systematisch vergleichbare Beschilderung, wie sie
(leider) in vielen Städten anzutreffen ist. Mit dieser Lösung
wird der Versuch unternommen, den vorhandenen Parkraum nach
Feierabend (in der Zeit von 15-9h) nur Bewohnern vorzubehalten.
Wenn diese tagsüber ihrer Arbeit nachgehen, soll jedoch
jedermann mittels Parkscheibe für eine Stunde parken können. Die
Behörden, die mit dieser Beschilderung arbeiten, ziehen also
unter dem ersten Zusatzzeichen einen "logischen Strich" und
sehen in den beiden nachfolgenden Zusatzzeichen eine eigene
Kombination.
Dies würde aber
u.a. bedeuten, dass Bewohner tagsüber auch nur eine Stunde
parken dürften und dann ihr Fahrzeug entfernen müssten. Insgesamt
ist diese Lösung natürlich falsch, weshalb sie an der gezeigten
Stelle inzwischen auch nicht mehr existiert. In anderen Städten
wird dieses Prinzip jedoch weiterhin angewandt und entsprechend
lernt der Verkehrsteilnehmer dort die vermeintliche Bedeutung. Wendet
er diese Erkenntnis an einer Ladestation z.B. in Hamburg an,
wird er abgeschleppt. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beschilderung Hamburg |
Vergleichbare Beschilderung |
|
|
|
|
|
|
|
|
Noch einmal
zurück zu Interpretation 1 und 2: Würde man die in Hamburg
vertretene Auffassung bei der rechts abgebildeten VZ-Kombination
anwenden, so würde das letzte Zusatzzeichen nur das darüber
befindliche "PKW-Zusatzzeichen" zeitlich beschränken. Es wäre
demzufolge 24/7 ein Parkplatz für Motorräder, auf welchem in der
angegebenen Zeit auch PKW parken dürfen (vgl. Interpretation 1). Die tatsächlich
beabsichtigte Bedeutung ist jedoch: Parkplatz für Krafträder und
PKW, aber nur zur angegeben Zeit (vgl. Interpretation 2) |
|
|
|
|
|
|
vermeintlich richtige
"Leseart" bei mehreren
Zusatzzeichen
"Verkehrszeichen werden immer von oben nach unten gelesen" - so
eine weit verbreitete Aussage, die zunächst auch stimmt.
Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch die Auffassung
vertreten, dass sich Zusatzzeichen stets auf das darüber
befindliche (Zusatz-) Zeichen beziehen. In Bezug auf die
Elektromobilität wurde diese Thematik in einem Urteil des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Mai 2018 behandelt (2 K
7467/17). Gegenstand der Bewertung war die oben abgebildete
Beschilderung einer Ladesäule (Beispiel Hamburg). Das VG führt
hierzu aus: |
|
|
|
|
|
|
Nach der vom Verordnungsgeber
vorgegebenen und von der Rechtsprechung bestätigten
Auslegungsmethode stellten die weiter unten angebrachten
Zusatzschilder Regelungen dar, die sich ausschließlich auf das
jeweils darüber montierte Verkehrszeichen bezogen. So bezieht
sich das Zusatzschild mit der Beschränkung der Parkzeit auf 2
Stunden, nachzuweisen durch Auslegen der Parkscheibe, auf das
Verkehrszeichen unmittelbar darüber, regelt also die Parkdauer
der bevorrechtigten elektrisch betriebenen Fahrzeuge. Das
Zusatzschild mit der zeitlichen Einschränkung „werktags 9-20
Uhr“ bezieht sich ebenfalls nur auf das Verkehrszeichen
unmittelbar darüber, also die Beschränkung der Parkzeit auf zwei
Stunden, nicht jedoch auf die Parkbevorrechtigung zugunsten
elektrisch betriebener Fahrzeuge. |
|
|
|
|
|
|
Unbestritten ist
man mit der dargelegten Leseart in vielen Fällen gut
aufgestellt. Der deutsche Schilderwald bietet aber auch eine
Vielzahl an Verkehrszeichen-Kombination, bei denen diese
Auslegung nicht zutreffend ist. Hierzu ein paar Beispiele: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beispiel 1 |
Beispiel 2 |
Beispiel 3 |
Beispiel 4 |
Beispiel 5 |
|
|
|
|
|
|
|
Im ersten
Beispiel würde die genannte Auslegung dazu führen, dass
elektrisch betriebene Fahrzeuge vom Zusatzzeichen "Taxi frei"
befreit werden. Tatsächlich sollen sich aber beide Zusatzzeichen
auf das Hauptzeichen 245 beziehen, daher "Taxi und elektrisch
betriebene Fahrzeuge ausgenommen". Im zweiten Beispiel würde
sich das unterste Zusatzzeichen auf das Zusatzzeichen
"Lärmschutz" beziehen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung würde
also für die abgebildete Fahrzeugart immer gelten, wobei diese
lediglich zur angegebenen Zeit aus Lärmschutzgründen erfolgt.
Das macht keinen Sinn, entspricht aber der Leseart
"Zusatzzeichen beziehen sich auf Zusatzzeichen". Tatsächlich
soll in einem solchen Fall die ganze Kombination nur in der
angegebenen Zeit gelten. In Beispiel Nr. 3 soll der Parkplatz
für jedermann mit Parkschein nutzbar sein, zusätzlich dazu aber
auch für Bewohner mit Parkausweis. Diese Beschilderung ist
systematisch falsch, weil Bewohner zusätzlich zum Parkausweis
einen Parkschein bräuchten. Sonst dürfte niemand dort parken.
Beispiel 4 beschreibt ein absolutes Haltverbot auch auf dem
Seitenstreifen, welches insgesamt zeitlich beschränkt ist. Würde
sich das untere Zusatzzeichen auf das darüber befindliche
Zusatzzeichen beziehen, würde nur die Erweiterung auf den
Seitenstreifen von Mo - Fr 6-18h wirksam sein, das Haltverbot
auf der Fahrbahn würde hingegen 24/7 bestehen. Tatsächlich soll
aber das Haltverbot insgesamt nur zur angegebnen Zeit gelten,
ähnlich Beispiel 2. Das letzte Beispiel zeigt ein zeitlich
beschränktes Haltverbot, von dem Bewohner grundsätzlich befreit
sein sollen. Nach der beschriebenen Leseart würde sich jedoch
das untere Zusatzzeichen auf das obere Zusatzzeichen beziehen
und damit Bewohner von der Zeitbeschränkung ausnehmen. Damit
würde das Haltverbot für sie immer gelten. |
|
|
|
|
|
|
Die gezeigten
Varianten lassen sich problemlos erweitern, was dem Leser an
dieser Stelle jedoch erspart bleiben soll. Natürlich kann man
durch vermeintlich geschickte Variation der
Zusatzzeichen-Reihenfolge den ein oder anderen Knoten lösen.
Wichtig bleibt jedoch die Erkenntnis, dass mehrere Zusatzzeichen
eben nicht ausschließlich nach einem bestimmten Schema bewertet
werden können - und das betrifft sowohl die anordnenden Stellen,
die Verkehrsteilnehmer, die Verkehrsüberwacher und insbesondere
die mit der Bewertung befassten Juristen. Nur weil man im Sinne
der Aufrechterhaltung einer OWi und in Kenntnis der gewünschten
Regelung auf eine vermeintlich eindeutige Auslegung hin
argumentiert, bedeutet das nicht, dass diese Auffassung in der
Praxis allgemeingültig Bestand hat. Im deutschen Schilderwald
sind in der Regel drei maßgebende Kombinationsarten anzutreffen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kombination 1 |
Kombination 2 |
Kombination 3 |
|
|
|
|
|
|
|
1. Zusatzzeichen beziehen sich jeweils aufeinander, daher das
dritte auf das zweite, das zweite auf das erste und das erste
auf das Hauptzeichen |
2. Zusatzzeichen bilden logische Kombinationen, die sich
wiederum einzeln auf das Hauptzeichen (oder andere
Zusatzzeichen) beziehen |
3. Zusatzzeichen beziehen sich jeweils alle einzeln auf das
Hauptzeichen |
|
|
|
|
|
|
Die erste
Kombination entspricht wieder der Hamburger Auffassung: Parken,
nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge 24/7, aber werktags von
8-19h nur mit Parkscheibe maximal 4 Stunden. Die Zeitangabe
schränkt die Parkscheibenpflicht ein, diese wiederum schränkt
dann - zu den relevanten Zeiten - die Parkerlaubnis für
elektrisch betriebene Fahrzeuge ein. Bei der zweiten Kombination
bilden die beiden unteren Zusatzzeichen eine logische
Kombination. Die vermeintliche Regelung ist: Parken für Bewohner
mit Parkausweis 24/7 und zusätzlich für jedermann mit
Parkscheibe zu den angegebenen Zeiten. Bei der dritten
Kombination sollen sich wiederum alle drei Zusatzzeichen auf das
Hauptzeichen beziehen - daher: Parken nur für Krafträder (...)
und Personenkraftwagen und Wohnmobile. |
|
|
|
|
|
|
Dann gibt es
noch wahre Schilderbäume, bei denen mehr als zehn
Verkehrszeichen an einem Pfosten montiert sind. Insbesondere die
Bundeshauptstadt nimmt hier eine "Vorreiterrolle" in negativer
Hinsicht ein. In solchen Fällen gibt es nicht selten mehrere
logische ZZ-Kombinationen, die sich aufeinander, auf einzelne
Zusatzzeichen und auf das Hauptzeichen beziehen. Ein
Patentrezept zur Anordnung bzw. eine allgemein gültige Leseart
existiert folglich nicht. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Würde sich das
unterste Zusatzzeichen nur auf das unmittelbar darüber
befindliche Zusatzzeichen beziehen, bestünde die Gebührenpflicht
nur für Krafträder - mit dem PKW dürfte man hingegen jederzeit
kostenlos parken. Wer nach dieser Maßgabe mit dem PKW an dieser
Stelle parkt, bekommt jedoch ein Knöllchen, denn tatsächlich
soll sich das unterste Zusatzzeichen auf die gesamte Kombination
beziehen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kombination auf einem
Zusatzzeichen sinnvoll
Wie bereits in den Erläuterungen zu den Zusatzzeichen
beschrieben, lassen sich viele der beabsichtigten Regelungen nur
dann sinnvoll umsetzen, wenn die zusammengehörigen
Regelungsinhalte auf einem gemeinsamen Zusatzzeichen kombiniert
werden. Hierdurch ergibt sich jedoch das Erfordernis, diese
speziellen Zusatzzeichen zumindest per Ländererlass amtlich
einzuführen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Beschilderung Hamburg (alt) |
Beschilderung Hamburg (neu) |
|
Beschilderung München (neu) |
|
|
|
|
|
|
|
Im Falle von
Hamburg kombiniert man die Parkscheibenpflicht und deren
Zeiteinschränkung nunmehr auf einem gemeinsamen Zusatzzeichen,
da die separate Zeitbeschränkung (alte Beschilderung) durchaus
die komplette VZ-Kombination zeitlich einschränken könnte.
Außerhalb der angegebenen Zeit würde dann gar keine Regelung
gelten. Dennoch besteht auch bei der neuen Kombination die
Gefahr, dass der Verkehrsteilnehmer in der Zeit von 9-20h, von
einer Parkscheibenpflicht für jedermann ausgeht. |
|
|
|
|
|
|
In München
versucht man diese Fehlinterpretation zu vermeiden, indem das
Parken von 0-24 Uhr auf elektrisch betriebene Fahrzeuge
beschränkt wird. Ergänzend dazu wird für die elektrisch
betriebenen Fahrzeuge eine tageszeitabhängige
Parkscheibenpflicht geregelt. Im Gegensatz zu Hamburg wird die
Parkerlaubnis zudem auf das erforderliche Laden des elektrisch
betriebenen Fahrzeuges beschränkt. Ob die Definition "im
Ladezustand" hierfür geeignet ist, muss jedoch bezweifelt
werden, denn auch 100% Akkuladung ist ein "Ladezustand".
Ungeachtet dessen gilt die bereits erwähnte Problematik zur
fehlenden Beschränkung auf den Ladevorgang im Anwendungsbereich
des EmoG.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4.5 Zeichen 314 -
Zusatzzeichen "2 x" |
|
|
Bei der Kennzeichnung von Ladesäulen wird inzwischen gern auf
ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift "2x" zurückgegriffen, um zu
verdeutlichen, dass mit der Beschilderung zwei Stellflächen
gemeint sind. Das ist zunächst auch nicht zu beanstanden, da
weitgehend verständlich - insbesondere wenn eindeutige Bodenmarkierungen
vorhanden sind. Allerdings kann sich eine solche Lösung,
vor allem mit Blick auf die Verkehrsüberwachung, als
problematisch erweisen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-unzureichend:-
Hier beginnen die Probleme bereits damit, dass eine Reservierung
für PKW und elektrisch betriebene Fahrzeuge gleichermaßen
erfolgt. Wenn nun auf der ersten Stellfläche ein PKW mit
Verbrennungsmotor parkt, bleiben für elektrisch betriebene
Fahrzeuge dennoch zwei Stellflächen frei - von denen eine jedoch
ggf. zu weit von der Ladesäule entfernt ist. Kommt jetzt noch
ein zweiter PKW mit Verbrennungsmotor hinzu, wird der
Nachweis, wer dort zuerst (noch legal) geparkt hat, für den
Verkehrsüberwacher schwierig. Besser wäre in
diesem Fall entweder die Markierung von zwei
größeren Stellflächen, oder die Kennzeichnung der gesamten Parkbucht nur
für elektrisch betriebene Fahrzeuge (mit Zeichen 314 Anfang und Ende), so
dass alle drei Stellflächen für diese Fahrzeuge reserviert sind.
Als Mindestanforderung sollte mit entsprechenden
Bodenmarkierungen verdeutlicht werden, welche Stellflächen für
elektrisch betriebene Fahrzeuge reserviert sind. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-unzureichend:-
Andere Stelle, ähnliches Problem. Natürlich sollen sich die
unteren Zusatzzeichen auf die beiden Stellflächen an der
Ladesäule beziehen. Verkehrsrechtlich gesehen genügt es jedoch,
zwei beliebige der insgesamt fünf Stellflächen freizuhalten.
Wenn also z.B. auf den letzten drei Stellflächen (an der
Ladesäule) "Verbrenner" parken und die ersten beiden
Stellflächen bleiben frei, wäre die angeordnete Parkregelung
eingehalten. Sinnvoll kann das nicht sein. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5
Beschilderung durch Zeichen 283 / 286 |
|
|
Neben der Positivbeschilderung durch die Zeichen 314 und 315,
ist ebenso die Negativbeschilderung durch die Zeichen 283 und
286 möglich. Viele Städte
rüsten inzwischen ihre bisher auf Zeichen 314 basierenden
Beschilderungen um, da man sich von den Haltverbotszeichen eine
"abschreckende" Wirkung erhofft. Zudem soll
ordnungsrechtlich ein restriktiveres Vorgehen gegen Falschparker
möglich sein. Die Beschilderung mittels Haltverboten bietet jedoch
vor allem im Falle der Elektromobilität einige Fallstricke, so dass deren Anordnung sehr sorgfältig
geprüft werden muss und eigentlich nur die absolute Ausnahme darstellt.
Entsprechend gibt es auch Städte, die ihre bisherige
Haltverbotsbeschilderung gegen eine Lösung mit Zeichen 314
austauschen. |
|
|
|
|
|
|
Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) |
|
|
|
|
|
|
Zeichen 283 |
|
|
Das Halten auf der Fahrbahn ist
verboten. |
|
|
|
|
|
|
|
Das Zeichen 283 verbietet ausnahmslos jedes Halten,
denn
selbst das kurze Ein- oder Aussteigen ist nicht gestattet. Eine
derart "drastische" Beschränkung gilt nicht einmal auf
Behindertenparkplätzen, so dass sie an Ladesäulen als
unverhältnismäßig angesehen werden muss. Ausgehend von der
Maßgabe, dass insbesondere die Anordnung absoluter Haltverbote
nur im Rahmen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
erfolgen soll, verbietet sich im Grunde jede Anwendung von
Zeichen 283 im Zusammenhang mit Ladesäulen.
Zwar zielt die
weiter oben angeführte Rechtsauffassung, die Errichtung von
Ladesäulen sei durch §6 Abs.1 Nr. 3 StVG hinreichend gedeckt,
ebenfalls auf Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ab
(Vermeidung des Liegenbleibens leerer Elektrofahrzeuge), jedoch
widerstrebt es Sinn und Zweck eines absoluten Haltverbotes, wenn
anschließend an der gleichen Stelle -privilegiert- geparkt
werden darf. Diese Maßgabe trifft übrigens auch auf andere
Anwendungsbeispiele von Zeichen 283 zu. Zulässiges Parken im
absoluten Haltverbot (egal für wen) verwässert die eigentliche
Bedeutung dieses Verkehrszeichens.
Im Übrigen ist
die Ausnahme von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (nach EmoG) von
Haltverboten, in der StVO nur für die Zeichen 286
(eingeschränktes Haltverbot) bzw. Zeichen 290.1 (eingeschränktes
Haltverbot für eine Zone) definiert - jedoch nicht für Zeichen
283 (absolutes Haltverbot).
|
|
|
|
|
|
|
Zeichen 286 (eingeschränktes Haltverbot) |
|
|
|
|
|
|
Zeichen 286 |
|
|
Wer ein Fahrzeug führt, darf
nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten,
ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
|
|
|
|
|
|
|
Die zu Zeichen
283 erwähnte Wahrung der Verhältnismäßigkeit (z.B. Möglichkeit des Ein- oder
Aussteigens) führt dazu, dass die Beschilderung von Ladesäulen
alternativ mit Zeichen 286 ausgeführt werden muss (wenn gute
Gründe gegen den Einsatz von Zeichen 314 sprechen). In diesem Fall ist
jedoch neben dem Ein- oder Aussteigen auch das Halten zum Be- oder
Entladen für jedermann gestattet. Und hier geht es einmal nicht um den
elektrotechnischen Ladevorgang, sondern z.B. um einen Umzugs-LKW,
den man an einer so gekennzeichneten Ladesäule den ganzen Tag
(ohne Zeitverzug natürlich) Be- oder Entladen darf.
Entsprechend
wird Zeichen 286 zwar der geforderten Verhältnismäßigkeit
gerecht, ist aber eigentlich nicht dazu geeignet, Stellflächen
an Elektro-Ladesäulen wirksam von allen anderen Fahrzeugen
freizuhalten. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass das
Zeichen 286 in den ersten drei Minuten nach dem Anhalten noch
kein Haltverbot erwirkt. Ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor darf
also an Ladesäulen mit Zeichen 286 legal bis zu 3 Minuten halten - egal aus
welchem Grund. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5.1
Zeichen 283 /
286 - Zusatzzeichen "frei" |
|
|
Ungeachtet der vorstehenden Erläuterungen zu Verhältnismäßigkeit
oder Einschränkungen in der Wirksamkeit, sind
Reservierungen, die mit Zeichen 283 oder 286 vorgenommen werden, grundsätzlich mit "Frei-Zusatzzeichen" auszuführen. Im
Gegensatz zum Zeichen 314 beinhalten Haltverbotszeichen
automatisch ein entsprechendes Verbot - von diesem werden dann Elektrofahrzeuge
bzw. elektrisch betriebene Fahrzeuge ausgenommen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch- |
-richtig- |
|
-falsch- |
-richtig- |
|
|
das absolute Haltverbot
gilt nur für elektrisch betriebene Fahrzeuge |
elektrisch betriebene Fahrzeuge sind
vom
absoluten Haltverbot ausgenommen |
|
das eingeschränkte
Haltverbot gilt nur für Elektrofahrzeuge während
des Ladevorgangs |
Elektrofahrzeuge sind
während des Ladevorgangs
vom eingeschränkten
Haltverbot ausgenommen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5.2 Zeichen 283 /
286 - Problematik Seitenstreifen und Parkbuchten |
|
|
Bei den Zeichen 283 und 286 besteht grundsätzlich das Problem, dass
sie gemäß StVO zunächst nur auf der Fahrbahn gelten. Erst das
Zusatzzeichen 1060-31 „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen“
(bisher 1052-37) erweitert das Haltverbot auf den
Seitenstreifen. Das Zusatzzeichen 1053-34 beschränkt das Haltverbot
hingegen ausschließlich auf den Seitenstreifen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zeichen 1053-34
(auf dem Seitenstreifen) |
Zeichen 1060-31
(Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) |
|
|
|
|
|
|
|
Haltverbot
(auch) auf Seitenstreifen: |
|
|
|
|
|
-falsch:- Befinden
sich Ladesäulen an Seitenstreifen, ist zusätzlich zum Zeichen
283 oder 286 stets das Zeichen 1053-34 oder 1060-31 anzuordnen - sonst
gilt das Haltverbot unsinnigerweise nur auf der Fahrbahn (roter
Bereich) und
nicht an der Ladesäule. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-richtig:- Mit dem
Zusatzzeichen
1060-31 wird das Haltverbot auf den
Seitenstreifen erweitert. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-richtig:- Das Zusatzzeichen "auf
dem Seitenstreifen" (Z 1053-34) beschränkt das Haltverbot
nur auf den Seitenstreifen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass der Seitenstreifen per
Zusatzzeichen vom Haltverbot erfasst wird. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Haltverbot
in Parkbuchten: |
|
|
|
|
|
-falsch:- Befinden
sich Ladesäulen an Parkbuchten, ist ebenfalls zusätzlich das
Zeichen 1053-34 oder 1060-31 anzuordnen - sonst
gilt das Haltverbot auch hier nur auf der Fahrbahn - trotz
vermeintlich eindeutigem Bezug zur Ladesäule. Das gleiche
Problem ergibt sich bei der Beschilderung mit Zeichen 286. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-richtig:- Mit dem
Zusatzzeichen
1053-34 wird das Haltverbot auf die Parkbuchten
beschränkt. Alternativ ist auch der Einsatz von Zeichen 1060-31
denkbar. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Das
eingeschränkte Haltverbot gilt gemäß StVO nur auf der Fahrbahn davor, jedoch nicht
auf den relevanten Stellflächen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5.3 Zeichen 283 / 286
- Problematik
Parkplätze und Nebenflächen |
|
|
Problematisch
sind auch Flächen, die keine Fahrbahn oder Seitenstreifen im
Sinne der StVO sind. Dies trifft - je nach baulicher Gestaltung -
häufig auf Markt- und Parkplätze zu, aber auch auf Flächen, die
z.B. durch einen Geh- oder Radweg von der Fahrbahn abgegrenzt
sind und somit nicht zum Seitenstreifen zählen (Nebenflächen). Dort lässt sich
üblicherweise kein rechtssicheres Haltverbot erwirken, so dass
mit diesen Verkehrszeichen auch keine Reservierung für Elektrofahrzeuge
vorgenommen werden kann. In
solchen Fällen ist stattdessen Zeichen 314 einzusetzen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Haltverbot auf einem Parkplatz ist nicht nur ein Widerspruch in sich,
sondern mangels Fahrbahn auch unwirksam. Will man an dieser Stelle eine
Reservierung für Elektrofahrzeuge vornehmen, muss hierzu Zeichen
314 mit entsprechenden Zusatzzeichen angeordnet werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Auf diesem Parkplatz scheitert die Rechtswirksamkeit bereits an
der Verwendung nichtamtlicher Zusatzzeichen. Doch auch mit der
korrekten Variante würde das Haltverbot auf den Stellflächen
keine Wirkung entfalten, da es sich nicht um eine Fahrbahn
handelt. Natürlich ist auch diese Beschilderung praktisch
gesehen eindeutig bzw. verständlich - im Anwendungsbereich der
StVO besteht jedoch keine Handhabe gegen "Falschparker". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Diese Kennzeichnung einer Ladesäule lässt ebenso keinen Zweifel,
für welche Fahrzeuge die beiden Parkflächen reserviert sind.
Doch auch in diesem Fall wird keine rechtswirksame Beschränkung
auf Elektrofahrzeuge angeordnet, da das Haltverbot nur auf der
Fahrbahn gelten würde, die es hier jedoch nicht gibt
(Parkplatz). Die beiden Bodenmarkierungen entsprechen zudem
nicht dem amtlichen Sinnbild nach StVO. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Auch
in diesem Fall ist das Haltverbot unwirksam. Einerseits, weil es
sich bei der relevanten Stelle nicht um eine Fahrbahn handelt,
andererseits, weil die Parkflächenmarkierung das Parken generell
erlaubt und damit eine dem Haltverbot entgegenstehende Anordnung
trifft. Würde man die Gültigkeit des eingeschränkten Haltverbots
annehmen, wäre das Halten für alle Fahrzeuge verboten, denn das
Zusatzzeichen wurde nicht unter Zeichen 286 montiert.
Stattdessen bezieht es sich auf das
Ladesäulenschild (Z 365-65) und würde Elektrofahrzeuge von diesem
"ausnehmen". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Eindeutige
Kennzeichnung jedoch verkehrsrechtlich
unwirksames
Haltverbot auf einer „Nebenfläche“ und damit keine Reservierung
für Elektrofahrzeuge. Selbst die Zusatzzeichen
1053-34 "auf dem Seitenstreifen" oder Zeichen
1060-31 „auch
auf dem Seitenstreifen“ ändern an diesem Sachverhalt nichts,
denn die Fläche liegt nicht unmittelbar neben der Fahrbahn
(verkehrsrechtliche Definition eines Seitenstreifens). Hier ist
stattdessen Zeichen 314 einzusetzen - dann jedoch mit einem
beschränkenden Zusatzzeichen, daher ohne "frei". |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5.4
Parkscheibenpflicht bei Z 283 / 286 unwirksam |
|
|
Wird die
Reservierung für Elektrofahrzeuge durch Zeichen 283 bzw. 286
beschildert (an den wenigen, rechtlich möglichen Stellen), lässt sich damit keine Parkscheibenpflicht erwirken. Der
zur Anwendung der Parkscheibe relevante §13 Abs. 2 StVO enthält eine
abschließende Aufzählung,
bei welchen Verkehrszeichen die Vorschriften zum Einsatz der
Parkscheibe greifen. Die Zeichen 283 und 286 sind hier nicht
enthalten, genau wie das schon erwähnte Zeichen 365-65: |
|
|
|
|
|
|
§13 StVO
(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine
Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer
Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei
den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung
einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und
Parken nur erlaubt
1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen
angegeben ist, und, 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut
lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den
Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des
Anhaltens folgt. |
|
|
|
|
|
|
Wer ein
Elektrofahrzeug bzw. elektrisch betriebenes Fahrzeug führt, ist folglich an keine Park- bzw.
Ladezeitbegrenzung gebunden, wenn zu Zeichen 283 oder 286 eine
Parkscheibenpflicht beschildert ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Mit Zeichen 283 oder 286 kann keine Parkscheibenpflicht erwirkt
werden. |
|
|
|
|
|
Auch das neu
eingeführte Ge- oder Verbot zum Bild 318 (Parkscheibe) ändert an
diesem Sachverhalt nichts und ist zudem (wie in jüngster Zeit
üblich) mangelhaft formuliert und juristisch gesehen
fragwürdig: |
|
|
|
|
|
|
StVO Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) |
lfd.Nr. |
Bild 318 |
|
11 |
|
Ge- oder Verbot
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt,
so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen |
|
Parkscheibe |
|
|
|
|
|
|
|
Dort steht also tatsächlich: Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt,
so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen.
Gut -
was bezweckt
werden soll ist klar, aber etwas Spitzfindigkeit sei erlaubt:
Welcher Nachweis ist zu
erbringen? Der Nachweis, dass die Parkzeit beschränkt ist? Und
wer oder was gibt die Parkzeitbeschränkung vor? War vielleicht
gemeint, das die Parkdauer für elektrisch betriebene
Fahrzeuge beschränkt ist? Aus dem Wortlaut ergibt sich, dass die
Parkzeit bei dem elektrisch betriebenen
Fahrzeug selbst
(vermutlich technisch bedingt?) beschränkt ist. Und muss der Verkehrsteilnehmer die
Parkscheibe nur auslegen, oder muss er sie im Sinne des §13 StVO auch korrekt
einstellen?
Kann zu einem Bild der StVO (welches kein
Verkehrszeichen im eigentlichen Sinne ist) überhaupt ein Ge- oder
Verbot getroffen werden? Der Verkehrsteilnehmer legt das
vermeintliche "Verkehrszeichen Parkscheibe" (was es nicht ist)
schließlich selber aus. Wie kann eine Parkscheibe für den, der
sie auslegt, ein "Ge- oder Verbot" erwirken? Und nebenbei: Wo
muss die Parkscheibe ausgelegt werden? Im Kofferraum, auf dem
Gehweg gegenüber, Zuhause auf dem Schreibtisch? Die Überschrift
"Erläuterung" und ein angepasster Text wären hier eindeutig
besser gewesen.
Dies ändert aber nichts an der
Tatsache, dass für das Auslegen und vor allem für das korrekte Einstellen der
Parkscheibe weiterhin allein der §13 StVO relevant ist, welcher die Zeichen 283 und
286 bislang nicht benennt. |
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Unwirksame
Parkscheibenpflicht in Kombination mit Z 283. Korrekt wäre
Zeichen 314 mit Z 1050-32 (ohne frei) und Z 1040-32
(Parkscheibenpflicht). |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
5.5
Haltverbote und Parkflächenmarkierungen sind unverträglich |
|
|
Als wären die
bis hier angeführten Einschränkungen nicht schon ausreichend,
ergibt sich bei Haltverboten durch Zeichen 283 und 286 noch ein
weiteres Problem: Sie können nicht mit Parkflächenmarkierungen
kombiniert werden. Dieser Umstand ergibt sich aus zwei Maßgaben
bzw. Festlegungen in der StVO: |
|
|
|
|
|
|
1.
Widersprüchliche Regelung
Die Zeichen 283 und 286
verbieten das Halten, wobei im Falle von Zeichen 286
Ausnahmen (Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen) definiert
sind (vgl. lfd.Nr. 62 und 63 Anlage 2 StVO).
Parkflächenmarkierungen hingegen erlauben das Parken (lfd.Nr.
74 Anlage 2 StVO). Ist eine Ladesäule durch Zeichen 283 oder 286
und einer Parkflächenmarkierung gekennzeichnet, entsteht eine
widersprüchliche Regelung. Denn verkehrsrechtlich gesehen
erlauben die Zeichen 283 oder 286 nicht das Parken für
Elektrofahrzeuge, sondern sie verbieten das Halten mit Ausnahme
von Elektrofahrzeugen. Die Parkflächenmarkierung dient also
nicht der Kennzeichnung des Haltverbotes, sondern sie erwirkt
gemäß StVO eine eigenständige Parkerlaubnis - für jedermann. |
|
|
|
|
|
|
2.
Haltverbote gelten nicht in Parkflächenmarkierungen
Sofern man die unter 1.
erläuterte Widersprüchlichkeit verneint, ergibt sich jedoch noch
ein zweiter Aspekt: Parkflächenmarkierungen beenden Haltverbote
durch Zeichen 283 und 286; bzw. in Parkflächenmarkierungen
entfalten Haltverbote keine Wirkung (ausgenommen mobile
vorübergehende Haltverbote, z.B. an Baustellen - diese
heben Parkflächenmarkierungen auf). Viele anordnende Behörden
übersehen, dass mit der Schilderwaldnovelle 2009 bzw. dem
Neuerlass der StVO 2013 die Festlegungen zum Geltungsbereich von
Haltverboten erweitert wurden: |
|
|
|
|
|
|
Anlage 2
lfd. Nr. 61 StVO
Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten
Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen
angebracht sind. Sie
gelten nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf
der gleichen Straßenseite oder
bis durch
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung
vorgegeben wird. |
|
|
|
|
|
|
Ergänzend wird
im §39 Abs. 5 StVO klargestellt, dass auch (Parkflächen-)
Markierungen zu den Verkehrszeichen zählen: |
|
|
|
|
|
|
§39 Abs. 5
StVO
Auch Markierungen
und Radverkehrsführungsmarkierungen
sind Verkehrszeichen.
Sie sind grundsätzlich weiß [...] |
|
|
|
|
|
|
Zusammen mit der
schon erwähnten Formulierung zu Parkflächenmarkierungen... |
|
|
|
|
|
|
Anlage 2
lfd. Nr. 74 StVO
Ge- oder Verbot
Eine
Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen
aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8t
[...] |
|
|
|
|
|
|
...ergibt sich
die Festlegung, dass Haltverbote gelten, bis durch das
Verkehrszeichen "Parkflächenmarkierung" eine andere Regelung
(hier Parkerlaubnis) für den ruhenden Verkehr vorgegeben wird.
Zwar besteht zweifellos ein systematischer Zusammenhang zwischen
den Parkflächenmarkierungen, dem Haltverbotsbereich und der
Ladesäule - in der Gesamtbetrachtung nach StVO ist diese
logische Verknüpfung jedoch nicht gegeben. |
|
|
|
|
|
|
-falsch:- Parkflächenmarkierungen
und Haltverbote lassen sich nicht kombinieren. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6
Beschilderung - Verkehrsrecht / Zivilrecht |
|
|
An vielen Supermarktparkplätzen findet sich der Hinweis "Hier
gilt die StVO". Was man dann auf dem Gelände an Beschilderung
und teilweise auch an Fahrbahnmarkierungen vorfindet, entspricht
hingegen nur selten der Straßenverkehrs-Ordnung. Hinsichtlich
der Wirksamkeit der jeweiligen Schilder, ergeben sich an solchen
Stellen zwei relevante Kriterien: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
nichtamtliches Schild
vom
Werbefachmann |
amtliches VZ
nach StVO |
|
|
|
|
|
|
|
nichtamtliche Schilder vom Werbefachmann
Im Falle der
nichtamtlichen Schilder vom Werbefachmann, ist die Ahndung der
Ordnungswidrigkeit im Sinne des Verkehrsrechts ausgeschlossen -
auch wenn an der Zufahrt ein Schild "hier gilt die StVO"
montiert ist. Ordnungsamt und Polizei haben in diesem Fall keine
Handhabe gegen Falschparker. Der Supermarktbetreiber bzw. der
Verfügungsberechtigte kann jedoch auf seinem Parkplatz
zivilrechtlich tätig werden, entsprechende Knöllchen verteilen
und ggf. auch Abschleppen lassen. Gerade in Gegenden mit hohem
Parkdruck und vielen Pendlern, schließen Supermarktbetreiber
Verträge mit Abschleppunternehmen ab, die dann selbstständig den
Parkplatz "sauber halten". In diesem Fall geht es um die
Beseitigung einer sog. Besitzstörung, hervorgerufen durch den
-vertragsrechtlichen- Falschparker. Die entsprechende Willensbekundung des
Parkplatzbesitzers kann daher auch mit nichtamtlichen Schildern
hinreichend verdeutlicht werden - auf die StVO kommt es in
diesem Fall gar nicht an. |
|
|
|
|
|
|
amtliche Verkehrszeichen nach StVO
Etwas anders sieht es aus, wenn die Beschilderung auf
Supermarktparkplätzen mit amtlichen Verkehrszeichen nach StVO
ausgeführt ist. Damit Ordnungsamt und Polizei hier tätig werden
können, muss die Beschilderung von der Verkehrsbehörde
angeordnet sein. Es genügt nicht, dass der Supermarktbetreiber
lediglich amtliche Verkehrszeichen montiert, ohne zuvor eine
verkehrsrechtliche Anordnung einzuholen. Fehlt diese Anordnung,
sind die Schilder nichtig - daher besteht dann für Ordnungsamt
und Polizei ebenfalls keine Möglichkeit zur Ahndung, trotz
"echter" Schilder. Die bereits
erwähnte Wahrung der zivilrechtlichen Ansprüche greift aber auch
hier - daher eindeutige Willensbekundung und darauf aufbauend
zivilrechtliche Knöllchen bzw. kostenpflichtiges Abschleppen. |
|
|
|
|
|
|
Beschilderung durch Behörden - nur Verkehrszeichen nach StVO
Die Beschilderungsvielfalt, die nach zivilrechtlichen Kriterien
auf Supermarkparkplätzen oder in Parkhäusern angewandt wird, ist im
Falle einer behördlich angeordneten Regelung nicht gegeben. Die
Straßenverkehrsbehörden dürfen nur auf amtliche Verkehrszeichen
nach StVO und VzKat zurückgreifen. Schilder vom Werbefachmann
sind verkehrsrechtlich gesehen unwirksam und im Sinne der StVO
auch gar nicht anordnungsfähig. Dort wo sich Behörden über diese
Maßgabe hinwegsetzen, kann Falschparken - verkehrsrechtlich
gesehen - überhaupt nicht geahndet
werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-unzulässig- |
-unzulässig- |
-unzulässig- |
|
|
|
|
|
|
|
Das betrifft aber auch amtliche
Verkehrszeichen, die von kreativen Mitarbeitern der kommunalen
Bauhöfe vermeintlich passend verändert werden. Nachträglich
aufgeklebte Ergänzungen - wie beispielhaft dargestellt - führen
ggf. dazu, dass das Zeichen seinen amtlichen Charakter verliert
und damit insgesamt nichtig ist. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7
Markierung der Stellflächen an Ladesäulen (Bodenmarkierung) |
|
|
Ein besonders wichtiger Bestandteil für die Kennzeichnung von
Ladesäulen sind eindeutige Bodenmarkierungen, die - ähnlich des
Rollstuhl-Sinnbildes auf Behindertenparkplätzen - die
Zweckbestimmung der Stellflächen ergänzend verdeutlichen.
Grundsätzlich ist hierbei jedoch zu beachten, dass derartige
Bodenmarkierungen keine eigenständigen Ge- oder Verbote
erwirken. Zwar hat die Verkehrsministerkonferenz eine derartige
Regelung empfohlen, um zusätzliche Blech-Verkehrszeichen
einsparen zu können, umgesetzt wurde diese sinnvolle Forderung aber bislang nicht. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-unzureichend:-
Stellplätze an Ladesäulen sollten grundsätzlich mit einer
Bodenmarkierung (Sinnbild) ausgestattet sein. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.1
Bodenmarkierung - Sinnbild "elektrisch betriebene
Fahrzeuge" |
|
|
Die Frage nach dem passenden Sinnbild bedarf genau genommen
wieder einer Unterscheidung nach der jeweiligen Rechtsgrundlage. An
Ladesäulen, die mit verbalen Zusatzzeichen beschildert sind
(z.B. "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs"), kann das
Sinnbild "elektrisch betriebene Fahrzeuge" durchaus zur
Klarstellung eingesetzt werden. Diese Kombination ist aber bei
genauer Betrachtung fehlerhaft, denn das Sinnbild "KFZ mit
Stecker" betrifft nur elektrisch betriebene Fahrzeuge mit
E-Kennzeichen - die verbalen Zusatzzeichen gelten jedoch für
alle Elektrofahrzeuge. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-fragwürdig:-
Die Kombination aus verbalen Zusatzzeichen und dem Piktogramm
"KFZ mit Stecker", verwässert die eigentliche Bedeutung des
Sinnbildes. Während das Zusatzzeichen eine Parkerlaubnis für
alle Elektrofahrzeuge erwirkt, steht das Sinnbild nur für
elektrisch betriebene Fahrzeuge (nach EmoG), die über
E-Kennzeichen verfügen. |
|
|
|
|
|
|
Verkehrsrechtlich gesehen ist dieser
"Mangel" unbedeutend, da die Bodenmarkierung (Sinnbild)
ohnehin keine rechtliche Relevanz besitzt. Verkehrspraktisch
führt diese Kombination jedoch zu einer Fehlinterpretation des
Sinnbildes, da es allgemein mit "Elektrofahrzeug" gleichgesetzt
wird - sowohl durch die anordnenden Behörden, als auch durch die
Verkehrsteilnehmer. Wer dank dieser Erkenntnis mit einem
Elektrofahrzeug ohne E-Kennzeichen an einer anderen (nach EmoG
beschilderten) Ladesäule parkt, bekommt dann ggf. ein Knöllchen
und versteht die Welt nicht mehr. Derartige Unklarheiten gilt es
zu vermeiden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-falsch:-
Die Kombination aus verbalen Zusatzzeichen nach StVG und der
Bodenmarkierung "elektrisch betriebene Fahrzeuge" nach EmoG bzw.
§39 Abs.10 StVO, sollte grundsätzlich vermieden werden, um die
unterschiedliche Bedeutung (Erfordernis E-Kennzeichen) nicht zu
verwässern. Im Übrigen wurde hier selbst nach StVG das falsche
Zusatzzeichen (...frei) eingesetzt. Lobenswert ist hingegen die bauliche
Hervorhebung der Stellflächen durch die Pflasterung, auf einem
ansonsten mit wassergebundener Decke ausgeführtem Parkplatz. |
|
|
|
|
|
|
7.2
Bodenmarkierung - Sinnbild "Elektro-Ladesäule" |
|
|
Eine alternative Kennzeichnungsmöglichkeit bietet das Sinnbild
der "Elektrotankstelle", in Anlehnung an das Zeichen 365-65. In
diesem Fall genügt es, lediglich die Zapfsäule mit dem Stecker
abzubilden. Auf die im Verkehrszeichen enthaltene zweite
Zapfsäule kann verzichtet werden: |
|
|
|
|
|
|
-Alternative:-
Kennzeichnung einer Ladesäule mit verbalen Zusatzzeichen und der
Bodenmarkierung "Ladestation für Elektrofahrzeuge". Die oben erläuterte Problematik des EmoG-Sinnbildes (nur elektrisch
betriebene Fahrzeuge mit E-Kennzeichen) kann hiermit gelöst
werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.3 Bodenmarkierung bei geförderten Ladesäulen (öffentlicher
Verkehrsraum) |
|
|
Neben der "freiwilligen", bzw. im Sinne einer eindeutigen
Kennzeichnung empfohlenen Bodenmarkierung, gibt es auch
verbindliche Anforderungen zur Kennzeichnung von Ladesäulen, die
über entsprechende Förderprogramme (z.B. BMVI / Bundesländer)
mitfinanziert werden.
Die Stellplätze an solchen Ladesäulen sind mit einem weißen Sinnbild
(elektrisch betriebene Fahrzeuge) zu kennzeichnen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kennzeichnung einer Ladesäule für
elektrisch betriebene Fahrzeuge nach EmoG (nur mit
E-Kennzeichen) im öffentlichen Verkehrsraum. Die Markierung der
Stellflächen muss als weißes Sinnbild nach §39 Abs. 10 StVO
ausgeführt sein. Die gezeigte Beschilderung dient nur als Beispiel. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-Empfehlung:-
Die Gestaltung mit blauer
Grundfläche führt zu einer deutlich verbesserten Wahrnehmung.
|
|
|
|
|
|
|
7.4
Bodenmarkierung bei geförderten Ladesäulen (nicht-öffentlicher
Verkehrsraum) |
|
|
Werden geförderte Ladesäulen im nicht-öffentlichen Verkehrsraum
errichtet, muss die Markierung der Stellflächen als weißes
Sinnbild nach §39 Abs. 10 StVO auf grünem Grund
ausgeführt sein. |
|
|
|
|
|
|
Grüne Bodenmarkierung an Ladesäulen im nicht-öffentlichen
Verkehrsraum. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Eindeutige Kennzeichnung mittels
Bodenmarkierung. Ohne eine entsprechende Beschilderung wird
jedoch kein Ge- oder Verbot erwirkt. |
|
|
|
|
|
|
Ausnahmen aus förderrechtlicher
Sicht
Im Sinne der
Förderrichtlinien kann auf Antrag in begründeten
Ausnahmefällen auf die Wiedergabe des Sinnbildes auf den
Stellflächen bzw. auf deren farbliche Hervorhebung verzichtet
werden. Dies kann z.B. aus Denkmalschutzgründen (historische
Altstadt), oder auf Grund
der Oberfläche (Schotter / wassergebundene Decke, Rasengitter
usw.) erforderlich sein. Im Sinne einer deutlichen bzw.
einheitlichen Kennzeichnung sollte eine solcher Verzicht aber
eher die Ausnahme darstellen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
7.5
überhöhte Darstellung des Sinnbildes |
|
|
Je nach Örtlichkeit empfiehlt es
sich, das Sinnbild überhöht darzustellen, damit es aus einem
Fahrzeug heraus besser wahrgenommen werden kann. Bedingt durch
den Blickwinkel des Fahrzeugführers, sind Sinnbilder oder
Schriftzeichen bei der Anfahrt sonst ggf. nur unzureichend
erkennbar. Dieses Erfordernis besteht übrigens bei vielen
anderen Fahrbahnmarkierungen und spiegelt sich deshalb in deren
Gestaltung wieder - z.B. bei Pfeilen, der Wiedergabe von
Verkehrszeichen auf der Fahrbahn oder dem Schriftzug "BUS". |
|
|
|
|
|
|
Darstellung des Sinnbildes 1:1
(links) und dreifach überhöht (rechts) aus PKW-Perspektive. |
|
|
|
|
|
|
7.6
abweichende Sinnbilder "Elektrofahrzeug" |
|
|
Neben dem amtlichen Sinnbild nach
§39 Abs. 10 StVO, gibt es natürlich eine Vielzahl an
E-Auto-Piktogrammen zum Einsatz als Bodenmarkierung. Die
Verwendung von abweichenden Varianten ist jedoch unzweckmäßig,
denn eine einheitliche Kennzeichnung von Ladesäulen erfordert
auch die Verwendung einheitlicher Symbole. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-richtig:-
amtliches Sinnbild nach §39 Abs. 10 StVO "elektrisch betriebene
Fahrzeuge" (E-Kennzeichen erforderlich) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
-fragwürdig:-
Abweichende Sinnbilder werden mit Blick auf eine einheitliche
Kennzeichnung von Ladesäulen nicht empfohlen. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Natürlich können z.B.
Supermarktbetreiber auf ihren Parkplätzen auch alternative
Sinnbilder anwenden - die Zweckbestimmung der Stellflächen wird
hiermit hinreichend verdeutlicht (Ahndung via Zivilrecht,
Besitzstörung). Bei der Kennzeichnung von Ladestationen durch
Behörden (verkehrsrechtliche Anordnung) sollte jedoch
ausschließlich das Sinnbild nach §39 Abs. 9 StVO zur Anwendung
kommen, wenn die Blech-Beschilderung ebenfalls mit diesem
Piktogramm ausgeführt ist. Wie bereits beschrieben kommt an
geförderten Ladesäulen (egal ob öffentlicher oder nicht
öffentlicher Verkehrsraum) grundsätzlich das Sinnbild nach StVO
zur Anwendung. |
|
|
|
|
|
|
7.7
Markierung in
X-Form unzweckmäßig |
|
|
Stellflächen an
Ladesäulen werden teilweise mittels einer Fahrbahnmarkierung in X-Form gekennzeichnet,
um das Park-
bzw. Haltverbot für unberechtigte Fahrzeuge zu verdeutlichen.
Das ist bei genauer Betrachtung bereits deshalb problematisch,
weil diese Markierung nicht in der StVO definiert ist. Es
handelt sich also nicht um eine Grenzmarkierung im Sinne von
Zeichen 299 (Zick-Zack-Linie). Die Markierung in X-Form ist
lediglich in den Richtlinien zur Markierung von Straßen (RMS)
vorgesehen, um z.B. das Parken in Lücken zwischen einzelnen
Stellflächen zu unterbinden. Die RMS haben jedoch keine
unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, so
dass die benannte Kennzeichnung allenfalls zur Verdeutlichung
eines bereits bestehenden Halt-
bzw. Parkverbots eingesetzt werden kann - z.B. vor Grundstückszufahrten.
Ein eigenständiges Ge- oder Verbot erteilt dieser Art der
Markierung jedoch nicht.
Sofern die Markierung in X-Form
trotzdem eingesetzt wird, muss man sich die Frage stellen,
welche Bedeutung dem Verkehrsteilnehmer gegenüber vermittelt
wird, wenn Elektrofahrzeuge auf diesen Flächen legal parken.
Eigentlich soll die Markierung ja (an anderen Stellen) bewirken,
dass so gekennzeichnete Flächen grundsätzlich nicht benutzt
werden sollen bzw. dürfen - ähnlich einer Sperrfläche. An
Ladesäulen ist plötzlich das Gegenteil der Fall - zumindest für
berechtigte Fahrzeuge. Damit wird die eigentliche Bedeutung
dieser Markierung verwässert. |
|
|
|
|
|
|
-fragwürdig:-
Die Markierung in X-Form sollte an Ladesäulen nicht verwendet
werden. |
|
|
|
|
|
|
8
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten |
|
|
|
|
|
Die Fahrer von
Elektrofahrzeugen haben lange darauf gewartet:
Bundeseinheitliche Verwarngelder für Falschparker an Ladesäulen!
Mit der jüngsten StVO-Novelle von Verkehrsminister Scheuer aus
dem Jahr 2019, wurde
genau das angekündigt. Wie sich zeigte, dauerte der Gesetzgebungsvorgang u.a. auf Grund von zahlreichen
Änderungswünschen letztendlich bis April 2020. Anschließend
wurde die neue BKatV wegen eines (erneuten) Verstoßes gegen das
verfassungsrechtlich verankerte Zitiergebot wieder gekippt (die
verfassungs- bzw. verwaltungsrechtliche Betrachtung zum Thema
"Nichtigkeit" bleibt dem Leser an dieser Stelle erspart). Die
erforderliche Korrektur zog sich lange Zeit hin, da in diesem
Zusammenhang erneut verschiedene Änderungswünsche einfließen
sollten. Letztendlich ist die neue BKatV dann zum 9. November
2021 in Kraft getreten. |
|
|
|
|
|
|
Doch seit dem
gilt: Wer unberechtigt an einer Ladesäule für Elektrofahrzeuge
parkt, muss 55 Euro "Strafe" zahlen. Die ersehnte
Änderung dürfte also endlich dafür sorgen, dass die bislang
höchst unterschiedliche Verfahrensweise der einzelnen Behörden
ein Ende hat und dass insbesondere viele Falschparker angesichts
der neuen Verwarngeldhöhe das Risiko eines Strafzettels nicht
mehr so bereitwillig eingehen, wie bisher. Doch ist das wirklich
so? |
|
|
|
|
|
|
Wie aus diesem
Artikel zu entnehmen ist, bestehen bereits im Bereich der
Beschilderung erhebliche Defizite - sowohl hinsichtlich der
gesetzlichen Vorgaben, als auch in der praktischen Umsetzung vor
Ort. Ob also überhaupt ein rechtswirksames Verwarngeld verhängt
werden kann, ist daher in vielen Fällen fraglich. Angesichts der
neuen Verwarngeldhöhe dürfte zudem die Zahl an - erfolgreichen -
Einsprüchen steigen. |
|
|
|
|
|
|
Wer nun glaubt,
die hochgelobte Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
könnte für mehr Struktur im Vorschriftendschungel
sorgen, der wird leider enttäuscht. Denn die Anpassung des
Regelsatzes auf 55 Euro betrifft leider nicht alle (rechtlich
korrekten) Beschilderungen von Ladesäulen: |
|
|
|
|
|
|
|
Lfd. Nr. |
Tatbestand |
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) |
Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten |
|
|
„55a |
Unberechtigt auf einem Parkplatz für
elektrisch betriebene
Fahrzeuge geparkt § 12 Absatz 2 StVO) |
§ 42 Absatz 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 7
(Zeichen 314)
Spalte 3 Nummer 1, 3a, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315)
Spalte 3 Nummer 1 Satz 2, Nummer 3a, § 49 Absatz 3 Nummer 5 |
55 €“. |
|
|
|
|
|
|
|
Die Hervorhebung
verdeutlicht, worauf die neue Regelung abstellt: Auf das
unberechtigte Parken auf Stellflächen, die via Zeichen 314
oder 315 elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Zusatzzeichen
"Steckerauto") vorbehalten sind. Die Formulierung gilt hingegen
nicht für die negative Beschilderung via Zeichen 286
(eingeschränktes Haltverbot mit Zusatzzeichen "Steckerauto
frei"). Sie greift auch nicht in all den Fällen, in denen die
verbalen Zusatzzeichen nach StVG angeordnet sind - auch nicht in
Kombination mit Zeichen 314 oder 315: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
neuer Regelsatz = 55 € |
|
kein einheitlicher Regelsatz,
sondern weiterhin unterschiedliche Verwarngelder zwischen 10 und
50 € |
|
|
|
|
|
|
|
Der neue
Regelsatz zu 55 € gilt natürlich auch bei erweiterten
Beschilderungen z.B. Parkscheibenpflicht, sofern dort andere Fahrzeuge
unberechtigt Parken. Verstöße gegen die zulässige
Höchstparkdauer durch berechtigte Fahrzeuge, sind wiederum ein
anders Thema. Wesentliches Kriterium für das neue
"55-Euro-Knöllchen" ist jedoch immer das Zusatzzeichen 1010-66 mit dem
Sinnbild für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach §39 Abs. 10
StVO ("Steckerauto"), in Kombination mit Zeichen 314 oder 315. Bei allen anderen
Beschilderungsvarianten bleibt es hingegen bei variablen
Verwarngeldern, die insbesondere nach Dauer und einer möglichen
Behinderung gestaffelt sind. Moderate Änderungen der BKatV
erfolgten allerdings auch hier, so dass nun im Falle von
Haltverboten (Zeichen 283 und 286) bis zu 50 Euro möglich sind.
Bei Zeichen 314 sind es maximal 30 Euro. Hierzu einige
Beispiele: |
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie parkten unzulässig im
eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286) |
|
|
Tatbestand |
BKat |
TBNR |
Euro |
|
|
Parken |
52 |
141322 |
25,00 |
|
|
- mit Behinderung |
52.1 |
141323 |
40,00 |
|
|
- länger als 1 Stunde |
52.2 |
141324 |
40,00 |
|
|
- länger als 1 Stunde mit
Behinderung |
52.3 |
141325 |
50,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie parkten auf einem Parkplatz
(Zeichen 314), obwohl dies durch Zusatzzeichen für Sie verboten
war |
|
|
Tatbestand |
BKat |
TBNR |
Euro |
|
|
Parken |
54 |
142262 |
10,00 |
|
|
- mit Behinderung |
54.1 |
142263 |
15,00 |
|
|
- länger als 3 Stunden |
54.2 |
142264 |
20,00 |
|
|
- länger als 3 Stunden mit
Behinderung |
54.3 |
142265 |
30,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sie parkten unberechtigt auf einem
Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Zeichen 314/315)... |
|
|
Tatbestand |
BKat |
TBNR |
Euro |
|
|
Parken |
55 |
142284 |
55,00 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
55 Euro Verwarngeld auch für Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen |
|
|
Die Änderung der BKatV hat aber auch
noch andere Auswirkungen und die sind - zumindest praktisch
betrachtet - eigentlich nicht nachvollziehbar: Auch die Fahrer
von Elektrofahrzeugen müssen seit 9. November 2021 mit einem
Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen, wenn sie an einer
Ladesäule stehen, die mit Zeichen 314 und dem Zusatzzeichen
1010-66
"elektrisch betriebene Fahrzeuge" beschildert ist. Denn dort
dürfen tatsächlich nur Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen
parken. Besonders fragwürdig wird der Sachverhalt, wenn man die
Begründung zum neuen Tatbestand aus der 54. Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ins Spiel
bringt: |
|
|
|
|
|
|
BR-Drs. 591/19 Begründung zu lfd. Nr. 55a
BKatV
Die Möglichkeit der Anordnung von Stellflächen nur für
elektrisch betriebene Fahrzeuge wurde den zuständigen
Straßenverkehrsbehörden in der StVO eingeräumt, um die
Elektromobilität jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten
fördern zu können. Das Zuparken dieser Stellflächen durch
unbefugte Fahrzeuge insbesondere an Stellplätzen mit
Ladeinfrastruktur führt dazu, dass die gezielte Förderung der
Elektromobilität oftmals ins Leere läuft. Darüber hinaus führt
das Zuparken zu erhöhtem Parkplatzsuchverkehr. Die Stellplätze
mit Ladeinfrastruktur sind über diverse internetbasierte
Ladeinfrastruktur-Suchdienste ausgewiesen.
Ist der Stellplatz an
der Ladeinfrastruktur dann durch ein nicht befugtes Fahrzeug
belegt, muss der Nutzer des elektrisch betrieben Fahrzeugs
weiter nach einer freien Ladeinfrastruktur suchen und läuft
Gefahr, sein Fahrzeug nicht rechtzeitig aufladen zu können und
ggf. sogar liegen zu bleiben. Die Verankerung eines
speziellen Regeltatbestandes unter Ausschöpfung des
Verwarnungsgeldrahmens von 55 Euro ist daher gerechtfertigt und
angemessen (laufende Nummer 55a BKat neu). Die Erhöhung des
Verwarnungsgeldsatzes erfolgt, um wieder eine ausreichende
general- und spezialpräventive Wirkung entfalten zu können und
so unbefugtes Parken auf Stellflächen für elektrisch betriebene
Fahrzeuge deutlich zu reduzieren. |
|
|
|
|
|
|
Hier wird also genau das angeführt,
was eigentlich nicht der Grundausrichtung des EmoG entspricht
bzw. was weiterhin die Anordnung der verbalen Zusatzzeichen
(nach StVG) rechtfertigen soll: Ordnungs- und
sicherheitsrelevante Aspekte. Das EmoG dient jedoch allein der
Schaffung von Privilegien für die Fahrer von Elektrofahrzeugen
und ermöglicht die Reservierung von Parkflächen speziell für
diese Fahrzeugart. Das hiermit in der Regel eine
Ladeinfrastruktur verknüpft sein wird, ist - formell betrachtet
-
unerheblich. Es geht beim EmoG und den darauf aufbauenden
Regelungen der StVO allein darum, mit einem
"besonderen" Fahrzeug ebenso "besondere Vorteile" zu genießen,
um Anreize zum Umstieg auf die Elektromobilität zu schaffen. Aus
diesem Grund ist es rechtlich betrachtet auch nicht möglich, in
Kombination mit einer EmoG-Beschilderung den Ladevorgang
vorzuschreiben, da dies nicht der Ermächtigungsgrundlage
entspricht. |
|
|
|
|
|
|
Will man hingegen die vorhandene
Ladeinfrastruktur aus Gründen von "Ordnung und Sicherheit" vor
Falschparkern schützen, sind lt. BMVI die verbalen Zusatzzeichen
nach StVG einzusetzen. Denen fehlt es zwar wie beschrieben an
der Rechtsgrundlage, doch sind dies die einzigen Zusatzzeichen,
mit denen der Ladevorgang vorgeschrieben werden kann (inwieweit
dieser ordnungsrechtlich zu überwachen ist, steht auf einem
anderen Blatt). Es wäre daher mit Blick auf die o.g. Begründung
sinnvoller gewesen, in die Neuregelung auch die
StVG-Beschilderung mit einzubeziehen - allerdings findet sich
diese bislang noch nicht einmal in den jeweiligen Anlagen StVO. |
|
|
|
|
|
|
Auswirkungen
auf die Praxis |
|
|
|
|
In der Praxis führt das beschriebene
verkehrspolitische Durcheinander zu folgender Problematik: Wer
mit einem Elektrofahrzeug ohne E-Kennzeichen und leerem Akku
z.B. in Hamburg an einer Ladesäule parkt, erhält eine Verwarnung
über 55 Euro und wird ggf. abgeschleppt - und zwar auch dann,
wenn das Fahrzeug tatsächlich geladen wird und die Parkscheibe
korrekt eingestellt und ausgelegt ist. Denn das Fahrzeug parkt
unberechtigt auf dem Stellplatz, da dieser nur "elektrisch
betriebenen Fahrzeugen" im Sinne der StVO zum Parken
vorbehalten ist. Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen sind daher
- ordnungsrechtlich gesehen - Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
gleichgestellt.
Wer hingegen ein Fahrzeug mit
E-Kennzeichen führt, darf an einer so beschilderten Ladesäule
parken (in diesem Fall max. 2 Stunden) und zwar auch ohne zu
laden. Es kann also durchaus passieren, dass zwei ladende
Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen abgeschleppt werden, damit
kurze Zeit später zwei "elektrisch betriebene Fahrzeuge" mit
E-Kennzeichen an derselben Stelle lediglich parken. Formell
betrachtet kommt es dabei auch nicht darauf an, ob die
Elektrofahrzeuge ohne E-Kennzeichen in Ladenot waren und die
Gefahr bestand, dass diese im fließenden Verkehr liegen bleiben
- also genau das, was eigentlich Teil der Begründung zur
Erhöhung des Regelsatzes auf 55 Euro war.
Parkt jedoch ein Elektrofahrzeug
ohne zu laden (egal ob mit oder ohne E-Kennzeichen), oder ein
Fahrzeug mit Verbrennungsmotor an einer Ladesäule, die mit den
verbalen Zusatzzeichen nach StVG beschildert ist (z.B.
"Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs"), dann kostet das
weiterhin vergleichsweise günstige 10 €, bzw. mit Behinderung 15
€. Erst nach drei Stunden mit gleichzeitiger Behinderung sind 30
€ fällig. Das nennt sich "Förderung der Elektromobilität" in
Deutschland. |
|
|
|
|
|
|
Halterhaftung für günstige 23,50 Euro |
|
|
Den jüngsten verkehrspolitischen
Neuerungen fehlt es zunehmend an Qualität - um es vorsichtig zu
formulieren. Da verwundert es auch nicht, dass es insbesondere
bei den im ruhenden Verkehr angehobenen Regelsätzen eine Haken
gibt: Die sog. Halterhaftung. Deren genaue Funktionsweise wird
hier nicht näher erläutert (die Suchmaschine hilft). Jedenfalls
kann ein Falschparker dieses Schlupfloch nutzen, um anstelle der
nunmehr fälligen 55 Euro nur einen Kostenbescheid über 23,50
Euro zu erhalten. Das klappt nicht immer und ist auch kein
langfristig wirksames Mittel, hilft aber zumindest etwas Geld zu
sparen. Die Wirkung der höheren Regelsätze verpufft damit in
diesem Bereich. Immerhin wurde dieses Problem bereits erkannt: |
|
|
|
|
|
|
BR-Drs 687/1/21 (Empfehlungen der
Ausschüsse)
Zu Buchstabe b:
Mit der Novelle ist ein Vollzugsdefizit als Folge der
zunehmenden Kluft zwischen den teilweise signifikanten
Steigerungen der Sanktionshöhen und den unverändert niedrigen
Kosten für Halterhaftungsbescheide bei Halt- und Parkverstößen
zu befürchten, vergleiche § 25a StVG in Verbindung mit § 107
Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Viele
Verwarnungsgelder im ruhenden Verkehr liegen mit der jetzigen
Novelle zukünftig deutlich über dem Betrag eines
Kostenbescheides, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. In
diesen Fällen ist zu befürchten, dass es für die Betroffenen
„ökonomisch sinnvoller“ ist, den Kostenbescheid abzuwarten und
das angebotene Verwarnungsgeld nicht zu zahlen. Das bezieht sich
auf alle Fälle, in denen die Verwarngelder über den Kosten eines
Kostenbescheides (aktuell 23,50 Euro einschließlich
Postzustellung) liegen. Mithin ist eine Anhebung des Betrages
für einen Kostenbescheid nach § 107 Absatz 2
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) erforderlich, damit die
Verwarnungsgelder ihre Wirkung erzielen können. |
|
|
|
|
|
|
...es bleibt also interessant. |
|
|
|
|
|
|
9
Zusammenfassung |
|
|
Die Erläuterungen machen sicherlich deutlich, dass den Behörden in vielen Fällen
das notwendige Handwerkszeug für eine einheitliche und vor allem
eindeutige Kennzeichnung von Ladesäulen fehlt - auch wenn das
BMVI hierzu eine andere Meinung vertritt. Zunächst wäre es
sachgerecht, wenn im Rahmen der allgemeinen Verkehrsregeln nach
StVO, ein pauschales Parkverbot an Elektro-Ladesäulen gelten
würde - natürlich mit Ausnahme der Elektrofahrzeuge. Dieses
Parkverbot sollte sich auch aus den entsprechenden
Stellflächenmarkierungen ergeben, so wie es von der
Verkehrsministerkonferenz gefordert wurde.
Mit einer
solchen Bestimmung ließen
sich all die Beschilderungen einsparen, die bislang als
unverzichtbare Grundvorrausetzung zur Freihaltung von Ladesäulen
benötigt werden. Zusätzliche Verkehrszeichen wären demzufolge
nur dann notwendig, wenn Beschränkungen für Elektrofahrzeuge
selbst getroffen werden sollen. Hierzu könnte das Zeichen 365-65
(Ladestation für Elektrofahrzeuge) als Grundlage dienen - was
natürlich voraussetzt, dass zu diesem Verkehrszeichen
entsprechende Ge- oder Verbote definiert werden. |
|
|
|
|
|
|
Bleibt es bei
der bisherigen Praxis, einer stets erforderlichen Beschilderung,
sollten vor allem sinnvoll kombinierte Zusatzzeichen in den
VzKat aufgenommen werden. Das gegenwärtig angewandte
"Bastelprinzip" aus vielen Einzelschildern, sorgt - je nach
Kombination - für zahlreiche Deutungsmöglichkeiten. Entsprechend
lässt sich ein "Höchstmaß an Rechtssicherheit", vor allem bei
einem besonderen Regelungsbedarf, nicht verwirklichen. |
|
|
|
|
|
|
Zwingend
notwendig ist in jedem Fall die Bereinigung der
Situation bezüglich der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen zu den jeweiligen
Zusatzzeichen. Das es überhaupt einen Unterschied zwischen
Elektrofahrzeugen und Elektrofahrzeugen (elektrisch betriebenen
Fahrzeugen) gibt, ist zumindest mit Blick auf die Kennzeichnung
von Ladesäulen unverständlich.
Grundsätzlich sollte jedes
Elektrofahrzeug an jeder Ladesäule laden können - unabhängig
davon, ob es über ein E-Kennzeichen verfügt oder nicht.
Andererseits sollte es grundsätzlich nicht möglich sein, eine
Ladesäule lediglich als kostenlosen Parkplatz zu nutzen, ohne
das die Lademöglichkeit genutzt wird.
Bleibt
es bei der gegenwärtigen Differenzierung von Ladesäulen (nach
Fördergesichtspunkten oder aus Verkehrssicherheitsaspekten), sollten
die Zusatzzeichen mit
Sinnbild (nach EmoG) um eine Variante mit der Beschränkung "während
des Ladevorgangs" erweitert werden. Zudem
empfiehlt es sich, die Rechtsgrundlage der verbalen
Zusatzzeichen (aus 2011) endlich verbindlich zu klären. |
|
|
|
|
|
|
Vielleicht ist
es aber auch an der Zeit, ein völlig neues Verkehrszeichen
einzuführen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
unverbindlicher Entwurf
"Elektro-Ladesäule" |
|
|
|
|
|
|
|
Das in Anlehnung
an Zeichen 229 (Taxenstand) gestaltete Zeichen verkörpert die
abschreckende Wirkung eines Haltverbotes und würde, im Gegensatz
zu den Haltverboten durch Zeichen 283 und 286, auf allen
Verkehrsflächen gelten, auf denen auch Zeichen 314 wirksam
ist.
Das erforderliche Ge- oder Verbot könnte wie folgt lauten:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf an Elektro-Ladesäulen nicht
halten, ausgenommen sind Elektrofahrzeuge während des
Ladevorgangs." Zusätzliche Beschränkungen für
Elektrofahrzeuge (z.B. Höchstparkdauer mit Parkscheibe), könnten
mit passenden Zusatzzeichen erwirkt werden. |
|
|
|
|
|